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Art. 3 GG - Gleichheit vor dem Gesetz (Kommentar)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) ¹Männer und Frauen sind gleichberechtigt. ²Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) ¹Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. ²Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

1. Einführung

1.1. Allgemeines

Zur Systematik der Gleichheitsrechte: Art. 3 Abs. 1 GG legt das allgemeine Gleichheitsgrundrecht fest. Daneben gibt es im Grundgesetz aber noch die speziellen Gleichheitsgrundrechte, die nicht nur in Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 GG enthalten sind, sondern auch in Art. 6 Abs. 5 GG, Art. 33 Abs. 1 bis Abs. 3 GG und Art. 38 Abs. 1, Abs. 2 GG.

Auf Europäischer Ebene wird der allgemeine Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG sowie die speziellen Gleichheitsgrundrechte, ergänzt durch Art. 20 ff. GRCh und Art. 14 EMRK. Bemerkenswert ist, dass die EU-GRCh zur Gleichheit einen eigenen Titel enthält. Jedoch sind auch die europäischen Grundfreiheiten (Art. 18 ff., Art. 28 ff., 34 ff., Art. 45 ff., Art. 49 ff, Art. 56 ff., Art. 63 ff. AEUV) allesamt und unabhängig von deren überragender wirtschaftlicher Bedeutung auf die Abschaffung von Diskriminierungen ausgelegt.
Art. 14 EMRK selbst enthält kein allgemeines Gleichheitsgrundrecht. „Insoweit gelten die Diskriminierungsverbote nur i. R. d. Schutzbereichs eines anderen Menschenrechts der Art. 2 ff. EMRK. Dieses Manko wurde durch Art. 1 des 12. Zusatzprotokolls zur EMRK beseitigt.“.1

1.2. Kernaussagen

Gleiches muss grundsätzlich gleich und Ungleiches muss grundsätzlich ungleich behandelt werden. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht nur vom formellen Gesetzgeber, sondern auch von der Exekutive und Judikative zu beachten.“.2 Hieraus ergeben sich z. B. weitere Konsequenzen für das Prozess- oder allgemeine Verwaltungsrecht. „Art. 3 Abs. 1 GG enthält demgegenüber keinen Verfassungsauftrag zur Herstellung tatsächlicher Gleichheit unter den Menschen.“.3

„Als Rechtsprinzip meint der Gleichheitssatz in der Regel nicht Gleichmacherei, sondern Rechtsgleichheit. Rechtliche Gleichbehandlung, verstanden als Diskriminierungsverbot ist die Grundidee des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Rechtsgleichheit fordert indessen vielfach Ungleichbehandlungen, um jedenfalls eine Chancengleichheit herzustellen. Der Gleichheitsgrundsatz muss daher Gestaltungsmöglichkeiten offenlassen, die nicht unbeschränkt bestehen können.“.4

Gleichheitsrechte zielen darauf ab, ein relatives Verhalten der öffentlichen Hand zu garantieren. „Die öffentliche Gewalt soll sich in bestimmten Fällen nicht anders verhalten, als sie sich in gleichgelagerten Fällen verhalten hat. Wenn sie sich in bestimmten Fällen anders verhält, darf sie dies nicht ohne sachlichen Grund. Sie muss hierbei zulässige Differenzierungskriterien anwenden oder eine ausreichende Legitimation der Ungleichbehandlung vorweisen. Bei den Gleichheitsrechten dominiert somit die Gleichbehandlungs- bzw. Nichtdiskriminierungsfunktion.“.5

„Über das allgemeine Gleichbehandlungsgebot hinaus kann Art. 3 Abs. 1 GG auch einen spezifischen Anspruch auf Leistung gewähren […]. Dazu wird Art. 3 Abs. 1 GG mit besonderen Freiheitsgrundrechten (insb. Mit der Ausbildungs- und Berufswahlfreiheit, Art. 12 […]) kombiniert. Das Ergebnis ist ein Recht auf Teilhabe an bestehenden staatlichen Leistungen und damit ein Anspruch auf gleichheitsgerechte Zulassung dazu […]. Allerdings besteht grds. Kein Anspruch des Einzelnen darauf, dass der Staat Leistungen in einem Umfang schafft, der der jeweiligen Nachfrage gerecht wird. Das Recht auf chancengleichen Zugang zu staatlichen Leistungen besteht mithin nur in dem Rahmen, in dem der Staat entsprechende Angebote tatsächlich zur Verfügung stellt (vgl. BVerfGE 147, 253 [305 ff. Rn. 103 ff.]). Daher wird insoweit von „derivativen“ (d. h. aus den vorhandenen Kapazitäten abgeleiteten) Leistungsansprüchen gesprochen […]. Solche derivaten Ansprüche stehen im Übrigen nur demjenigen zu, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.“.6

1.3. Verfahrens- und Allgemeines Verwaltungsrecht

Das Verfahrensrecht und Verwaltungsverfahren (§ 9 LVwVfG) werden sehr stark durch den allgemeinen Gleichheitssatz geprägt. So determiniert das allgemeine Gleichheitsgrundrecht in Art. 3 Abs. 1 GG beispielsweise die folgenden Verfahrensgrundsätze (im Verwaltungsverfahren):

  • Gebot der materiellen Gerechtigkeit und parallel dazu das Gebot des fairen Verfahrens,7
  • eine über einen längeren Zeitraum dauernde Verwaltungspraxis kann im Ergebnis zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen, die gleich gelagerte Sachverhalte auch gleich behandeln muss, soweit nicht besondere Umstände eine Änderung mit Wirkung für die Zukunft gestatten.8

1.4. Historisches und rechtliche Randbereiche

Gleichheit ist einer der Tragpfeiler der Demokratie. So herrschte bereits im antiken Griechenland die Rechtsgleichheit aller und die Ablehnung jeder Willkürherrschaft. Das heißt also darüber hinaus auch, „[d]ie Interpretation des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ist in besonderem Maße von ethischen und sozialphilosophischen Vorgängen abhängig.“.9 Die Weimarer Reichsverfassung enthielt in Art. 109 Abs. 1 WRV den allgemeinen Gleichheitssatz an der Spitze der Grundrecht, welcher damals noch wie folgt formuliert war: „Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich.“.

Auch die Verfassung des Freistaates Bayern, welche etwas älter ist als das Grundgesetz, formuliert den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 118 Abs. 1 BV etwas anders: „Vor dem Gesetz sind alle gleich. Die Gesetze verpflichten jeden in gleicher Weise und jeder genießt auf gleiche Weise den Schutz der Gesetze.“. Trotz der unterschiedlichen Formulierung entspricht dieser Gleichheitsatz demjenigen in Art. 3 Abs. 1 durch die Anwendung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs im Wesentlichen.10

Auch das Kirchenrecht kennt bestimmte Formen des Gleichheitsgrundsatzes. So findet sich beispielsweise im katholischen Kirchenrecht, in can. 208 des codex iuris canonici das Folgende: „Unter allen Gläubigen besteht, und zwar aufgrund ihrer Wiedergeburt in Christus, eine wahre Gleichheit in ihrer Würde und Tätigkeit, kraft der alle je nach ihrer eigenen Stellung und Aufgabe am Aufbau des Leibes Christi mitwirken.“. Bemerkenswert an jener Formulierung ist auch deren relative Natur.

2. Allgemeiner Gleichheitssatz (Abs. 1)

2.1. Allgemeines

Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt die Gleichbehandlung aller Menschen vor dem Gesetz. Er gilt für das Handeln Staates gegenüber den Bürgern. Hierbei sind zwei unterschiedliche Perspektiven zu beachten: Art. 3 Abs. 1 GG erfasst sowohl die Rechtsanwendungsgleichheit (Gleichheit vor dem Gesetz), als auch die Rechtssetzungsgleichheit (Gleichheit des Gesetzes).11 Er gilt außerdem auch unter Bürgern, also z. B. im Zivil- oder Zivilprozessrecht, sodass er unabhängig vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und den speziellen Gleichheitsrechten bereichsspezifisch anzuwenden ist.12 Mit anderen Worten: „Da Art. 3 Abs. 1 GG nicht konkret besagt, was der Gesetzgeber gleich behandeln muss, waren [und sind] Rechtsprechung und Wissenschaft zur inhaltlichen Bestimmung aufgerufen.“.13

Da die Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 GG grundlose Ungleichbehandlungen verbietet, bedeutet dies gleichzeitig die Gültigkeit eines (staatlichen) Willkürverbots.14 Willkür liegt jedenfalls dann vor, wenn für die Ungleichbehandlung kein sachlicher Unterscheidungsgrund gegeben ist.15 Da es also bei dem allgemeinen Gleichheitssatz vor allem darauf ankommt, dass eine eventuelle Ungleichbehandlung verhältnismäßig behandelt wird,16 wirkt sich dies abweichend auf Prüfungsstruktur aus.17 „Zu prüfen ist nicht, ob ein ‚Eingriff‘ in eine vorgegebene Gleichheit vorliegt, sondern ob es bei der Rechtssetzung oder Rechtsanwendung zu Ungleichbehandlungen kommt und ob die Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.“.18

2.2. Ungleichbehandlung als Schutzbereich

2.2.1. Persönlicher Schutzbereich

Grundrechtsträger ist jedermann. Art. 3 Abs. 1 GG ist ein Menschenrecht.19

Art. 3 Abs. 1 GG schützt über dessen Wortlaut hinaus aber nicht nur natürliche Personen, sondern auch (inländische) juristische Personen (Art. 19 Abs. 3 GG) und Personengesellschaften,20, soweit der allgemeine Gleichheitssatz seinem Wesen nach auf diese anwendbar ist. Das ist der Fall, wenn die juritische Person oder Personenvereinigung sich in einer "grundrechtstpyischen Gefährdungslage" befindet.21

Ausländische juristische Personen sollen sich nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 19 Abs. 3 GG nicht auf den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG berufen können. Dies ist jedoch umstritten, es werden verschiedene Auffassungen hierzu vertreten:22

  • Ob dies mit dem überpositiven Rechtscharakter von Art. 3 Abs. 1 GG generell vereinbar ist, dass die Norm nur für inländische juristche Personen gilt, wird stark bezweifelt.
  • Es sollen sich zumindest auch juristische Personen aus EU-Mitgliedstaaten auf Art. 3 Abs. 1 GG berufen können. Insofern sei "inländisch" in Art. 19 Abs. 3 GG unionsrechtskonform auszulegen.
  • Die Erforderlichkeit dessen kann bezweifelt werden. Ausländische juristische Personen und Personengesellschaften können sich ohnehin, sofern Deutschland EU-Recht anwendet (Art. 51 Abs. 1 S. 1 HS. 2 GRCh), auf Art. 20 GRCh ff. berufen. Außerdem verfolgen juristische Personen und Personengesellschaften häufig primär wirtschaftliche Interessen, für die hauptsächlich die Grundfreiheiten in Art. 26 ff. AEUV gelten.

Art. 3 Abs. 1 GG erfasst hingegen grundsätzlich nicht auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Anstalten und öffentlich-rechtliche Stiftungen. Ausnahmsweise ist jedoch aus Art. 3 Abs. 1 GG das Willkürverbot zu beachten, das für den Staat wegen des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) allumfassend verbindlich gilt und ihn dazu verpflichtet, auch im Binnenbereich den allgemeinen Gleichheitssatz zu beachten.23 Im innerstaatlichen Breich kommt diesem Willkürverbot aber nicht der Charakter eines subjektiven Rechts zu.24

2.2.2. Sachlicher Schutzbereich

Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet es, wesentlich Gleiches ohne sachlichen Grund ungleich oder wesentlich Ungleiches ohne sachlichen Grund gleich zu behandeln. Mit anderen Worten: Eine Beeinträchtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes erfordert, dass eine Person oder Sache anders behandelt wird, als eine vergleichbare andere.25 Das bedeutet auch, der Anwendungs- oder sachliche Schutzbereich steht bei Art. 3 Abs. 1 GG von vorneherein nie fest, sondern ist variabel.26

Da vollständige Gleichheit niemals erreicht werden kann, bedeutet Gleichheit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG keine Identität, sondern Vergleichbarkeit. Um Vergleichbarkeit herzustellen, bedarf es aus hoheitlicher Perspektive immer noch eines weiteren Bezugspunkts. Mit anderen Worten: „[F]ür den Anwendungsbereich des allgemeinen Gleichheitssatzes [ist] stets ein tripolares Verhältnis zwischen Grundrechtsträger, Grundrechtsadressaten und einem Dritten kennzeichnend.“.27 Ob und wann eine Vergleichbarkeit von Sachverhalten, Gruppen oder Personen gegeben ist, unterliegt wiederum der Bewertung des jeweils zuständigen Organs der Legislative, Exekutive oder Judikative, es handelt sich also um einen Akt wertender Betrachtung.28 Dies mag durchaus kritisch gesehen werden.

Um herauszufinden, ob Sachverhalte, Personen oder Gruppen vergleichbar behandelt werden, bedarf es der Ermittlung eines gemeinsamen Bezugspunktes, also die Bildung eines gemeinsamen Oberbegriffs oder übergeordneten Bezugspunkts, der auf beide Sachverhalte zutrifft. Der übergeordnete Bezugspunkt muss zu den staatlichen Maßnahmen jeweils wiederum Bezug aufweisen. Wichtig ist dabei, dass die beiden Sachverhalte, die miteinander verglichen werden sollen, abschließend erfasst sind, also dem gemeinsamen Oberbegriff keine weiteren Gruppen angehören.29 Auf diese Weise wird der sachliche Schutzbereich konstruiert.
Beispiel (nach BVerfGE 82, 126):
§ 622 Abs. 1 BGB a. F. enthielt die Bestimmung, dass Arbeitsverhältnisse von Angestellten mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Schluss jedes Quartals gekündigt werden konnten. Arbeitsverhältnisse von Arbeitern konnten jedoch mit einer Kündigungsfrist von nur zwei Wochen zum Quartalsende gekündigt werden.
Der übergeordnete Bezugspunkt beider Sachverhalte ist hier die Kündigungsfrist. Im Hinblick auf die jeweils geltenden Kündigungsfristen werden die Gruppen „Angestellte“ und „Arbeiter“ ungleich behandelt, da die Fristen für Arbeiter kürzer sind als Angestellte.

Sofern eine legislative Ungleichbehandlung gerügt wird, gilt ein etwas anderer Prüfungsmaßstab, da dem Gesetzgeber ein weitreichenderer Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zugestanden wird. „Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale beim Vergleich von Lebenssachverhalten er als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 50, 57 [77]; stRspr). Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es ihm aber, dabei Art und Ausmaß der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn der Gesetzgeber es versäumt hat, Ungleichheiten der zu ordnenden Lebenssachverhalte zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. BVerfGE 71, 255 [271]). Innerhalb dieser Grenzen ist der Gesetzgeber in seiner Entscheidung frei (vgl. BVerfGE 94, 241 [260]). Allerdings kann sich eine weiter gehende Einschränkung aus anderen Verfassungsnormen ergeben.“.30

2.2.3. Ungleichbehandlung von rechtlicher Relevanz

Der allgemeine Gleichheitssatz gilt nicht absolut, sondern erlaubt Eingriffe. Dass die Ungleichbehandlung zudem stets eine rechtliche Relevanz aufweisen muss, folgt aus dem Wortlaut "vor dem Gesetz".

Weiter kann eine Gleichbehandlung von verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt nicht beansprucht werden.31 Dass z. B. verschiedene Bundesländer oder Gemeinden auch unterschiedlich handeln und entscheiden können ist vielmehr gewollt.32 Müssten beispielsweise verschiedene Bundesländer oder Gemeinden jeweils gleich handeln, könnte das Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) unterlaufen werden oder die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) wäre verletzt.33 Auch eine abweichende Auslegung von Rechtsnormen durch die Gerichte stellt grundsätzlich34 kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar.35 "Art. 3 Abs. 1 GG enthält [auch] kein Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen (zB Jagd- und Waffenrecht) mit unterschiedlichen systematischen und historischen Zusammenhängen gleich zu regeln.".36

Da Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch darauf begründet, beim Gesetzesvollzug Fehler zu wiederholen, folgt daraus, dass der Grundsatz keine Gleichheit im Unrecht ebenfalls ohne rechtliche Relevanz ist. Wollte man hieraus Ansprüche ableiten, stellte man das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Frage.

2.3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Ausschlaggebend für eine verfassungsrechtliche Prüfung ist die Verhältnismäßigkeit. Dabei sind folgende Schritte zu beachten:

  1. Liegt eine Ungleichbehandlung von vergleichbaren Sachverhalten vor? Dabei ist der Vergleichsmaßstab nach dem Zweck der Norm zu bestimmen.
  2. Besteht für die Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund? Dabei ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei in der Wahl seiner Ziele und Mittel, solange er nicht gegen andere Verfassungsnormen verstößt.
  3. Ist die Ungleichbehandlung verhältnismäßig? Dabei sind die Grundsätze der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Angemessenheit zu prüfen.

3. Gleichberechtigung von Mann und Frau (Abs. 2 und 3)

Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist ein spezieller Gleichheitssatz, der die Gleichstellung der Geschlechter in allen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens verlangt. Er gilt sowohl für das Handeln der öffentlichen Gewalt als auch für das Privatrecht. Er verbietet es, Personen wegen ihres Geschlechts zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Er schützt nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen und Personengesellschaften, soweit sie geschlechtsspezifische Merkmale aufweisen.

Die Gleichberechtigung von Mann und Frau besteht aus zwei Teilen:

  • dem Diskriminierungsverbot in Abs. 3 Satz 1: Das Diskriminierungsverbot verbietet jede unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung oder Bevorzugung von Personen wegen ihres Geschlechts ohne sachlichen Grund.
  • dem Fördergebot in Abs. 2 Satz 2: Das Fördergebot verpflichtet den Staat, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und bestehende Nachteile zu beseitigen.

Die Intensität der verfassungsrechtlichen Prüfung richtet sich nach dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit.

  1. Liegt eine Ungleichbehandlung von Personen wegen ihres Geschlechts vor? Dabei ist der Vergleichsmaßstab nach dem Zweck der Norm zu bestimmen.
  2. Besteht ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung?
  3. Ist die Ungleichbehandlung verhältnismäßig? Dabei ist wieder dien Erforderlichkeit, Geeignetheit und Angemessenheit zu prüfen. Insbesondere sind Maßnahmen zur Förderung der Gleichberechtigung nur zulässig, wenn sie zeitlich befristet und an konkrete Ziele gebunden sind.

4. Übrige spezielle Gleichheitssätze (Abs. 3)

Die übrigen speziellen Gleichheitssätze verbieten die Benachteiligung oder Bevorzugung von Personen wegen ihrer Abstammung, ihrer Rasse, ihrer Sprache, ihrer Heimat und Herkunft, ihres Glaubens, ihrer religiösen oder politischen Anschauungen oder ihrer Behinderung. Sie schützen nur natürliche Personen.

Die übrigen speziellen Gleichheitssätze sind strenger als der allgemeine Gleichheitssatz, da sie jede Ungleichbehandlung aus den genannten Gründen verbieten, ohne dass eine Rechtfertigung möglich ist. Sie dienen dem Schutz von Minderheiten und dem Abbau von Diskriminierung.

5. Rechtsfolgen

Kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bejaht werden, ist die entsprechende Maßnahme rechtswidrig. Die weitere Folge hiervon ist regelmäßig zwar regelmäßig nicht die Nichtigkeit, aber die Unvereinbarkeit der hoheitlichen Maßnahme mit Art. 3 Abs. 1 GG. Dies liegt daran, dass Ungleichbehandlungen, anders als Eingriffe in Freiheitsgrundrechte, in unterschiedlicher Weise behoben werden können.37

Art. 3 GG hat somit auch eine positive Wirkung, indem er den Gesetzgeber beispielsweise dazu verpflichten kann, eine Regelungslücke zu schließen oder eine bestehende Regelung anzupassen. Das ergibt sich insbesondere dann, wenn keine Gleichheit im Gesetzesvollzug möglich ist.

Literaturverzeichnis
Zitierte Literatur: 

Kommentare:

  • Fehling, Michael / Kastner, Berthold, Störmer, Rainer [Hrsg.], Verwaltungsrecht – VwVfG, VwGO, Nebengesetze, 5. Auflage (2021), Nomos Verlagsgesellschaft,
  • Gröpl, Christoph / Windthorst, Kay / von Coelln, Christian, Studienkommentar Grundgesetz, 4. Auflage (2020), Verlag C. H. Beck
  • Hömig, Dieter / Wolff, Heinrich Amadeus [Hrsg.], Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 13. Auflage (2022), Nomos Verlagsgesellschaft
  • Müller-Glöge, Rudi / Preis, Ulrich / Schmidt, Ingrid [Hrsg.], Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 23. Auflage (2023), Verlag C. H. Beck.

Lehrbücher:

  • Detterbeck, Steffen, Öffentliches Recht – Ein Basislehrbuch zum Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht mit Übungsfällen, 8. Auflage (2010), Verlag Franz Vahlen,
  • Hufen, Friedhelm, Staatsrecht II Grundrechte, 2. Auflage (2009), Verlag C. H. Beck,
  • Ipsen, Jörn, Staatsrecht II Grundrechte, 15. Auflage (2012), Verlag Franz Vahlen,
  • Kühl, Kristian / Reichold, Hermann / Ronellenfitsch, Michael, Einführung in die Rechtswissenschaft, 3. Auflage (2019), Verlag C. H. Beck,
  • Lindner, Josef Franz, Bayerisches Staatsrecht, 1. Auflage (2011), Richard Boorberg Verlag,
  • Oberrath, Jörg-Dieter, Öffentliches Recht mit Europarecht und Öffentlichem Wirtschaftsrecht, 7. Auflage (2021), Verlag Franz Vahlen,
  • Pieroth, Bodo / Schlink, Bernhard, Grundrechte Staatsrecht II, 24. Auflage (2008), Verlag C. F. Müller,
  • Schmidt, Reiner /Wollenschläger, Ferdinand [Hrsg.], Kompendium Öffentliches Wirtschaftsrecht, 4. Auflage (2016), Springer Verlagsgesellschaft.

Skripte:

  • Schroeder, Daniela, Grundrechte – Juriq Erfolgstraining, 4. Auflage (2016), Verlag C. F. Müller.
Weitere Literatur: 

Für das Bauordnungsrecht:

  • Schlotterbeck, Karlheinz / Hager, Gerd / Busch, Manfred / Gammerl, Bernd, Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO), 8. Auflage (2020), Richard Boorberg Verlag <vgl. § 47 LBO Rn. 136 - 139 für die Erforderlichkeit eines konzpetionellen Vorgehens der Baurechtsbehörden bei entsprechendem bauaufsichtsrechtlichem Einschreiten.>,
  • Spannowsky, Willy / Uechtritz, Michael [Hrsg.], Bauordnungsrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage (2020), Verlag C. H. Beck <vgl. § 65 LBO Rn. 47 - 52.>.

Für das Steuerrecht:

  • Klein, Franz [Begründer], Abgabenordnung einschließlich Steuerstrafrecht, 16. Auflage (2022), Verlag C. H. Beck <vgl. § 3 AO Rn. 12 (Gleichmäßige Besteuerung); § 4 AO Rn. 21 , 30 (Verwaltungsvorschriften); § 5 AO Rn. 9 (Ermessen)>.
Rechtsprechung: 

Bundesverfassungsgericht:

  • BVerfG, Beschluss vom 07.04.2022 - 1 BvL 3/18,
  • BVerfG, Beschluss vom 08.05.2013 - 1 BvL 1/08,
  • BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvF 4/05,
  • BVerfG, Beschluss vom 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04,
  • BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 BvL 7/00,
  • BVerfG, Beschluss vom 04.12.2002 - 2 BvR 400/98,
  • BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93,
  • BVerfG, Beschluss vom 10.01.1995 - 1 BvL 20/87,
  • BVerfG, Beschluss vom 26.01.1993 - 1 BvL 38, 40, 43/92,
  • BVerfG, Beschluss vom 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88,
  • BVerfG, Beschluss vom 30.05.1990 - 1 BvL 2/83, 9, 10/84, 3/85, 11, 12, 13/89, 4/90 und 1 BvR 764/86
  • BVerfG, Beschluss vom 07.10.1980 - 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79,
  • BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/73, 2 BvR 558/74,
  • BVerfG, Beschluss vom 07.06.1977 - 1 BvR 108, 424/73 und 226/74,
  • BVerfG, Beschluss vom 12.10.1976 - 1 BvR 197/73,
  • BVerfG, Beschluss vom 24.03.1976 - 2 BvR 804/75,
  • BVerfG, Urteil vom 07.05.1969 - 2 BvL 15/67,
  • BVerfG, Beschluss vom 14.02.1968 - 2 BvR 557/62,
  • BVerfG, Urteil vom 20.07.1954 - 1 BvR 459, 484, 548, 555, 623, 651, 748, 783, 801/52, 5, 9/53, 96, 114/54,
  • BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51.