Hilfe bei Rechtsbeugung

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Wie Rechtsbeugung nach § 339 StGB in Wirklichkeit aussieht: Der Vergleich des Diktators über das Protokoll

Die Bundesrepublik Deutschland wird dieses Jahr 70 Jahre alt. Die Zukunftsfähigkeit und das Überleben dieses in die Jahre gekommenen Staates und seiner Strukturen werden maßgeblich auch von der staatstragenden Säule der Justiz abhängen. Es ist deshalb an der Zeit über einige marode und faule Stellen an dieser Säule zu sprechen, die schon seit der Errichtung des Staates bestehen; über eine Mentalität, die zunächst vielen Günstlingen aus dem Beamtenapparat des Nazi-Reichs Schutz vor Verfolgung im Nachfolgestaat bot und bis in die heutige Zeit gefestigt wurde: Rechtsbeugung nach § 339 StGB bleibt ungestraft. Während Bürger über eine Vielzahl von Rechtsbrüchen der Justiz berichten können, ist es auf der anderen Seite ein offenes Geheimnis, dass die Justiz nicht gegen sich selbst vorgeht. Sie hat Hürden und Mittel entwickelt, um Recht ohne Sorge vor Verfolgung nach ihrem Willen zu beugen. Der Staat und seine Vertreter verlangen zwar von den Bürgern, dass sie sich bedingungslos der Rechtsordnung unterwerfen, also ihnen selbst gegenüber, sehen sich jedoch gleichzeitig als übergeordnete Rechtsträger im Gemeinwesen, für die scheinbar nicht die gleichen Spielregeln zu gelten haben. Der Bürger, als untergeordneter Pflichtenträger und als Einzelstehender gegenüber einer mächtigen Behörde, soll hingegen, nachdem er durch viele und langsam mahlende Räder zermürbt wurde, schweigen und sich fügen. Tun also auch wir Bürger das Gegenteil und dokumentieren stattdessen diese Fälle und ihre Mittel – zum Selbstschutz und dem Schutz der Gemeinschaft. Beginnen wir mit einem beliebten Mittel der Rechtsbeugung im Zivilprozess, für das einige Richter, wie der Berliner Michael Reinke, bereit sind, fast alles zu tun, weil es ihnen so viel Arbeit erspart: dem Vergleich.

Inhaltsverzeichnis 

1. Warum die Veröffentlichung von Rechtsbeugungen wichtig ist

Bevor ein konkretes Beispiel erörtert wird, ist es wichtig zu verstehen, warum die Veröffentlichung von Rechtsbrüchen durch Amtsträger eine Notwendigkeit für den Rechtsstaat des 21. Jahrhunderts ist. Einer der Gründe für die Offenlegung ist, dass Gerichtsverhandlungen dem Gesetz nach zwar grundsätzlich öffentlich sind (§ 169 I 1 GVG)1, aber eine Öffentlichkeit nur in den seltensten Fällen anwesend ist. Es gibt also kein Publikum, wie etwa auf einem römischen Forum oder germanischen Thing,2 das dem Richter als Kontrollorgan zusieht und zuhört, sondern es findet de facto ein Verfahren in einer erweiterten Amtsstube hinter verschlossenen Türen wie im Mittelalter statt. Die Rechtsprechung des jetzigen Staates ist insofern rückschrittlicher als jene vor 2000 Jahren in selber Region ohne ein festes Staatswesen. Anwesend sind regelmäßig lediglich der Richter, Kläger und Beklagte sowie mögliche Vertreter dieser Parteien. Und Aufnahmen zum Zwecke der Veröffentlichung sind grundsätzlich nicht zugelassen (§ 169 I 2 GVG). Wo aber keine öffentliche Kontrolle wacht, da besteht auch kein Anreiz, sich an Recht und Gesetz zu halten. Es besteht also ein Spielraum, um im Verborgenen Dinge zu tun, die nicht gestattet sind. Deshalb setzen auch § 547 Nr. 5 ZPO, § 338 Nr. 6 StPO und § 138 Nr. 5 VwGO absolute Revisionsgründe für einen unrechtmäßigen Ausschluss der Öffentlichkeit fest. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Richter bei quasi-nichtöffentlichen Verhandlungen unrechtmäßig vorgeht, sich parteiisch verhält oder eine für sich opportune Lösung einschlägt, ist wesentlich größer als bei einer tatsächlich öffentlichen Verhandlung.3 Das Bewusstsein, dass darüber berichtet werden kann, schränkt hingegen diesen richterlichen Spielraum ein. Während über die Politik (Legislative) weitestgehend das öffentliche Auge medial wacht, besteht in den anderen beiden Säulen des Staates, der Verwaltung und Justiz, ein enormer Nachholbedarf.

Ein anderer Grund für die Veröffentlichung von Richterversagen ist die Zersetzung des Rechtsstaates, also des Gemeinwesens, durch solche Einzeltäter, denen diese verantwortungsvolle Aufgabe mit weitreichenden Machtbefugnissen mittelbar von den Bürgern überlassen wurde. Sie verstoßen nicht nur gegen zweitrangige Gesetze, sondern gegen den verfassungsrechtlichen Kern des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Art. 20 III GG formuliert unmissverständlich: „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“ Auch Art. 79 I GG wiederholt: „Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.“ Wenn sich nun jedoch Richter nicht mehr an das Rechtsstaatsprinzip halten und nur noch unabhängige, uneingeschränkte Herrscher im Gerichtssaal sein wollen, dann kann das Bauwerk namens Staat, dessen dritte Säule abseits seines Daches stehen möchte, auch völlig eingerissen werden. Es stellt sich schließlich die Frage, warum sich überhaupt noch jemand an die Gesetze halten soll, wenn es nicht einmal die Vertreter einer tragenden Gewalt des Staates selbst tun. Dabei leisten Richer gemäß § 38 I DRiG eigentlich einen Eid auf das Grundgesetz: „Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.“

Als dritter Grund ist anzuführen, dass der Schutz vor staatlichen Repressionen nur von den Bürgern selbst ausgehen kann, oder umgekehrt formuliert: der Staat hat kein Interesse daran, gegen sich selbst vorzugehen. Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat.4 Wo kein staatliches Fehlverhalten gerügt wird, wird davon ausgegangen, dass es auch keines gibt. Wenn die Geltendmachung von Rechten oder die öffentliche Rüge von Rechtsbrüchen nicht als Bürgerpflicht gegenüber der Schicksalsgemeinschaft, also zum Schutze aller, verstanden wird, so zumindest als Bürgerrecht jedes einzelnen zu seinem eigenen Schutz. Die Veröffentlichung weist den Staat auf einen Fehler im System hin und andere Bürger leitfadenartig auf eine Möglichkeit, wie man sich zur Wehr setzen kann. Sie bietet damit beiden Seiten Schutz vor Extremisten – vor modernen Reichsbürgern oder neuen Freislers, die keine bindenden Gesetze für ihre Handlungen anerkennen. Der einfache Bürger muss hierbei vor allem verstehen, dass der Gegenpol zur richterlichen Überheblichkeit oder Dummheit nicht dieselbe Grobgeistigkeit, sondern nur ein kühles und kluges Gegenverhalten sein kann – so schwer das auch in jener Situation erscheinen mag. Für die Justiz gilt hingegen, dass das Nichtvorgehen gegen das Übel aus den eigenen Reihen dazu führt, dass sich der Frust in der Bevölkerung weiter aufstaut und am Ende daraus die Zuweisung einer Kollektivschuld entsteht – die Justiz entzieht sich selbst das Vertrauen. Es gibt schließlich derzeit keine Sondergewalt zur Überprüfung der rechtsprechenden Gewalt.5 Das Grundgesetz setzt insofern auf die Selbstreinigung der Justiz – was natürlich naiv ist und im historischen Rückblick regelmäßig übel endet.6 Damit genießt die Justiz jedenfalls im Vergleich zu den anderen beiden Gewalten einen mehr als großzügigen, konstitutionell verankerten Vertrauensvorschuss. Es handelt sich dabei allerdings nicht um eine Anerkennung, sondern um einen verfassungsrechtlichen Auftrag. Die Rechtshistorie der Bundesrepublik Deutschland liefert indes, insbesondere in der Gegenüberstellung zu den gleichzeitig geschaffenen Justizirrtümern, vergleichsweise wenige Fälle, in denen dieser Auftrag, etwa durch die Anwendung des § 339 StGB, erfüllt worden wäre. Es scheint, als gelte für alle im Land der Grundsatz der Fehlbarkeit unter dem Schwert der Strafgesetze, mit Ausnahme Ihrer absolutistischen Majestäten, der Vertreter der Justiz, über die niemand steht außer sie selbst und für die deshalb anscheinend der Grundsatz the king can do no wrong7 gilt.

Aufgrund der Komplexität zwischenmenschlicher Verbindungen wird die Justiz, zumindest solange Menschen urteilen, zwangläufig immer auch Unrecht und Ungerechtigkeit produzieren. Die Justiz sucht von Berufs wegen die Schuld nicht bei sich, sondern bei anderen. Sie wird daher stets versuchen, schwere Fehler unter dem entschuldigenden Deckmantel eines Irrtums unter vermeintlicher Auslegung von Recht und Gesetz zu führen. Ein erster Schritt zu einer notwendigen Verbesserung der Justiz ist daher, Richter bei allzu eigenwilliger Interpretation mit Nachdruck dazu anzuhalten, wenigstens geschriebenes Recht nicht durch rechtswidrigen Unsinn oder schlichte Nichtbeachtung zu umgehen. Jeder richterliche Rechtsbruch verdient seine Aufmerksamkeit, denn es geht nicht nur um Verbrechenstatbestände, sondern um Verfassungsbrüche, die das Vertrauen in den Rechtsstaat erschüttern und damit auch die Frage nach der Existenzberechtigung eines Staates in seiner jetzigen Form aufkeimen lassen. Zurück bleiben schließlich verdrossene Bürger, die sich bestenfalls vom Staat abwenden, schlimmstenfalls gegen ihn wenden – zumindest aus der Perspektive desjenigen, der am meisten Interesse an ihnen haben sollte: des Staates.

2. Schreiender Herrscher über 20 m² und das Protokoll: Michael Reinke, Richter am Landgericht Berlin

Michael Reinke8 ist ein sonderbarer Richter, allzu sonderbar.

Am 02.10.2018 leitete der vorsitzende Richter der 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin, Michael Reinke, als Einzelrichter eine mündliche Verhandlung, die nicht nur kurios war, sondern vor allem nichts mit Gesetz und Ordnung9 zu tun hatte. Obwohl der Berliner Richter bei verschiedenen Anbietern Seminare hält10, haben ihm seine Verhaltensauffälligkeiten den zweifelhaften Ruhm eingebracht, eher einen verwirrten als gelehrsamen Eindruck zu hinterlassen.11 Und auch während jener Verhandlung hat der Richter, der sich schreiend als Herrscher seines kleinen Reiches aufspielte, einem Saal von 20 Quadratmetern und vier weiteren Personen12, mit seinem Verhalten für ein bizarres Schauspiel und mehr Wirrwarr als vor dem Rechtsstreit gesorgt. Es ist nicht die erste Berichterstattung über Vorfälle dieser Art des Richters Reinke, der sich besonders in mündlichen Verhandlungen in Sicherheit vor dem Hinterlassen von Spuren zu wiegen scheint. So tat sich der Richter etwa hinsichtlich einer Verhandlung zur Mietpreisbremse hervor:

„Aus Sicht von Juristen ist der ganze Vorgang einigermaßen kurios. Tatsächlich ist es üblich, dass Richter im Vorfeld einer mündlichen Verhandlung Hinweise dazu geben, wie ein eventuelles Urteil ausfallen könnte. Damit wollen sie es den streitenden Parteien erleichtern, einen Vergleich untereinander abzuschließen.
Doch der Hinweisbeschluss des Vorsitzenden Richters der Kammer 67 war Beobachtern zufolge weniger ein Hinweis als eine persönliche Generalabrechnung mit einem Bundesgesetz. Die 13-seitige Abhandlung sei derart umfassend ausgefallen, dass der Richter fast schon für zu befangen für die Verhandlung am vergangenen Dienstag hätte erklärt werden müssen. Auffällig ist Gerichtskennern zufolge auch die kurze Fristsetzung. Es habe so ausgesehen, als ob der Vorsitzende Richter seine grundlegende Einschätzung zur Mietpreisbremse so schnell wie möglich unters Volk habe bringen wollen. Denn er hatte seine Einschätzung an die beteiligten Parteien Mitte vergangene Woche verschickt und dann sogar die für diesen Donnerstag angesetzte Verhandlung um zwei Tage vorgezogen. Es blieb also kaum Zeit für die Parteien zu reagieren.“
13

Ein Vorgehensmuster des Richters Michael Reinke, das auch hier wiederzufinden sein wird.

2.1. Am Anfang war die Lüge zweier Berliner Hochstapler: Der Immobilienmakler „Dr. h. c.“ Karsten Rohde und Sebastian Wörner von „Wörner Rechtsanwälte“

Der in diesem Artikel zu erörternden Verhandlung lag folgender Rechtsstreit zugrunde: Der sich im Übermaß als ehrenhaft darstellende Immobilienmakler und Vermieter aus Berlin, „Dr. h. c.“ Karsten Rohde, der sich, wie nach abgeschlossenen Ermittlungen der Polizei mittlerweile feststeht14, lange Zeit entgegen § 132a StGB jedoch mit einem falschen Doktor schmückte, und einem gleichsam illustren Kreis von Unternehmern angehört, denen mit der Vermarktung von Wohnungen im Nazi-Bau Prora auf Rügen die fragwürdige Ehre der Aufmerksamkeit wegen Subventionsbetrug15, Pleiten16 und Prozessen17 zuteil wurde, nahm es auch in einem bestehenden Mietverhältnis (mit mir) nicht sonderlich ernst mit der Wahrheit. Um dem falschen Spiel des falschen Doktors nach einigen aufgeflogenen Lügen ein Ende zu bereiten, wird ihm also am 14.10.2017 vorgeschlagen, das Mietverhältnisses aufzulösen.18 Er schlägt dafür ein Treffen in einem Restaurant am 15.10.2017 vor.19 Bei diesem Treffen kommt es zu einem abschließenden Mietaufhebungsvertrag. Mit Ausnahme einer einjährigen Auszugsfrist, bestimmt der Makler und Vermieter Karsten Rohde alle essentialia negotii selbst. Alles am Tisch, alles mündlich. Karsten Rohde fragt nach, ob ein solcher Vertrag gültig sei. Natürlich. Karsten Rohde fragt abschließend: „Besiegeln wir das mit einem Handschlag?“ Sicher, auch das. Aber ob das gesprochene Wort, ein mündlicher Vertrag, ein Handschlag eines zwar eingetragenen Kaufmanns20, aber Hochstaplers wie Karsten Rohde einen Wert hat? Wohl kaum. Der falsche Ehrenmann sucht unmittelbar nach dem Treffen einen Anwalt, der bereit ist, für ihn zu lügen und den Vertrag aktiv in Abrede zu stellen, um dadurch neue Konditionen einzubringen. Da die meisten Anwälte solchen betrügerischen Handlungen schon aus Gründen des Selbstschutzes einen Laufpass erteilen, bedarf es eines öffentlichkeitsscheuen, besonderen Anwalts, der bestenfalls selbst Hochstapler ist: Sebastian Wörner. In dem Schriftsatz, der drei Tage nach dem Treffen mit Karsten Rohde ankommt, gibt sich also Sebastian Wörner von der sog. Kanzlei „Wörner Rechtsanwälte“ alle Mühe den Vertrag abzustreiten:

„Ich darf zunächst darauf hinweisen, dass das Mietverhältnis zwischen meinem Mandanten und Ihnen beiden besteht. Jede Form einer Veränderung des Vertragsverhältnisses bedarf daher der Mitwirkung sämtlicher Vertragsparteien. Schon aus diesem Grund ist es – entgegn Ihrer offensichtlichen bestehendne Auffassung – am 15. Okrober 2017 zu keiner Verinbarung gekommen, welche das Mietverhältnis zu ändern imstande wäre. Im Übrigen steht auch die mietvertraglich vereinbarte Schriftformreglung (§ 16 des Mietvertrages) der Annahme einer wirksamen Vertragsänderung entgegen. Darüber hinaus kam es auch tatsächlich am 15. Oktober nicht zu einer Einigung. Die anwesenden Vertragsparteien diskutierten lediglich Möglichkeiten zur Lösung des Mietverhältnisses."21

Natürlich ist dem Schriftsatz auch ein neuer Aufhebungsvertrag angefügt – mit geänderten Konditionen zugunsten seines Mandanten „Dr. h. c.“ Karsten Rohde. 22

Das Problem an Sebastian Wörners Zeilen ist nicht, dass die ersten beiden Punkte von einem rechtlichen Unverstand zeugen, sondern der dritte Punkt, der eine bewusst unwahre Tatsachenbehauptung aufstellt – eine Lüge, und da Geld involviert ist, ein versuchter Betrug. Zunächst der Unverstand: Hinsichtlich der gerügten Vertretung bedient sich der Anwalt Sebastian Wörner einer unstatthaften Forderung des gleichsam unredlichen Vermieters Karsten Rohde, neben einer vollständig geleisteten Kaution von drei Monatsmieten zusätzlich auch einen Bürgen in den Mietvertrag als sog. „bürgenden Mieter“ aufzunehen. Während Karsten Rohde im Prozess durch seinen Anwalt Sebastian Wörner erstmalig nach zweieinhalb Jahren anführte, es handele sich um einen „Mieter“, gab er in einem mit seiner Zustimmung aufgenommenen, dem Gericht vorliegenden Telefonat vom 01.12.2017 zu, dass er wisse, dass es sich um einen Bürgen handelt. Er verklagte also wider besseren Wissens eine Person. Der falsche Beklagte wohnt zudem in einer anderen Stadt, wie Karsten Rohde und Sebastian Wörner durch eine aus den Akten hervorgehende Melderegisterauskunft ganz genau wussten, und es handelt sich darüber hinaus um eine Einzimmerwohnung. Rechtlich gilt jedenfalls im Zuge der Auslegungspflicht von Rechtsgeschäften aus § 133 BGB: Die Falschbezeichnung des Bürgen zum „bürgenden Mieter“ macht ihn nicht zum Nichtbürgen bzw. Mieter – Auslegung des Parteiwillens nach §§ 157, 242 BGB sowie Grundsatz​ falsa demonstratio non nocet​. Eine solche Bürgschaft stellt eine rechtswidrige Übersicherung dar, die nach § 551 IV BGB unwirksam ist. Dieser erste Einwand des Anwalts scheitert jedoch nicht nur deshalb, weil aufgrund dieser Übersicherung kein Dritter wirksam Vertragspartei als Bürge werden kann, sondern auch weil der Mietvertrag die Unterschrift verlangt23 und zur Erfüllung dieser Formgebundenheit es nicht ausreicht, dass eine Unterschrift etwa nur eingescannt und der Vertrag via E-Mail zugeschickt wird; die Schriftform erfordert nach § 126 I Alt. 1 BGB vielmehr die eigenhändige Unterzeichnung durch Namensunterschrift. Falsche Doktoren wie Karsten Rohde haben einen eher untergeordneten Sinn für Urkunden und verwenden als Vertrag natürlich Entwürfe und Anhänge, die via E-Mail hin und her geschickt wurden. Das Problem dabei ist aber, dass diesen zu Papier gebrachten Scans überhaupt kein Dritter eigenhändig unterzeichnet hat, sondern nur Karsten Rohde und ich. Und selbst wenn man all dies ausließe und die Wirksamkeit der Unterschrift abseits von Recht und Gesetz unterstellte, bestünde ein sog. Geschäft für den, den es angeht beim geschlossenen mündlichen Vertrag. Es wäre schließlich widersinnig, die Anwesenheit eines vorher nie involvierten Dritten plötzlich zu verlangen (venire contra factum proprium) – wobei hier noch belastend hinzukommt, dass dies durch Karsten Rohde und Sebastian Wörner nur erfolgte, um sich von einem abgeschlossenen Vertrag zu lösen (pacta sunt servanda). Dass es Karsten Rohde und Sebastian Wörner gerade auf diese Loslösung ankam, gab ersterer indirekt zu, der mitteilte, dass die bewusst falsche Heranziehung eines Beklagten schlicht die Idee von zweiterem sei.

Audiodatei 1 hören – Spiegelung: 1, 2, 3
Stimme verfremdet. Zur Aufnahme: Karsten Rohde, Berlin, Aufnahme vom 01.12.2017, ca. 17:30 Uhr, Einwilligung vor und während der Aufnahme erteilt (vgl. Aufnahme). Unverzerrte Aufnahme liegt dem LG Berlin vor.

Natürlich fallen bei Karsten Rohde auch hier Wort und anschließende Handlung weit auseinander. Ein ziemlich perfides Verhalten, vor allem unter Heranziehung des Nötigungstatbestandes des § 240 StGB. Solch einem Vorgehen schiebt das BGB mit dem Instrument der Wissenszurechnung einen Riegel vor: Damit ein bösgläubiger Vollmachtgeber, wie hier Karsten Rohde, der „nicht auf die Idee gekommen“ ist und „weiß, wie es gelaufen ist“, nicht die – vorgeschobene und vermeintliche – Gutgläubigkeit seines vertretenen Anwalts gegenüber einem Dritten ausnutzen kann, gilt § 166 II BGB als Einschränkung; wobei der Begriff der Weisung zum Schutze der Betroffenen extensiv ausgelegt wird.24

§ 166 BGB - Willensmängel; Wissenszurechnung
(1) ...
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

Der zweite Punkt des Anwalts scheitert daran, dass ein mündlicher Mietaufhebungsvertrag nach ständiger Rechtsprechung sogar dann wirksam ist, wenn der Mietvertrag eine Schriftformklausel enthält, wonach alle Änderungen des Vertrags der Schriftform bedürfen.25 Nun zum eigentlich Gefährlichen, der Lüge des dritten Punktes: Mit ihr wird der mündliche Aufhebungsvertrag aktiv bestritten. Der Rechtsanwalt Sebastian Wörner erfährt jedoch erst mit den Beweismitteln des Prozesses, dass sein Mandant Karsten Rohde diese Lüge auffliegen lassen hat. In einem mit seiner Zustimmung aufgenommenen, einstündigen Telefonat vom 01.12.2017 verplappert sich Karsten Rohde. Im Glauben daran, dass das Gespräch im Restaurant aufgenommen wurde und damit ein Beweis besteht, gibt er nunmehr zu, dass der Aufhebungsvertrag tatsächlich geschlossen wurde.

Audiodatei 2 hören – Spiegelung: 1, 2, 3
Stimmen verfremdet. Zur Aufnahme: Karsten Rohde, Berlin, Aufnahme vom 01.12.2017, ca. 17:30 Uhr, Einwilligung vor und während der Aufnahme erteilt (vgl. Aufnahme aus 1). Unverzerrte Aufnahme liegt dem LG Berlin vor.

Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits verschwinden öffentliche Fotos von Karsten Rohde aus dem Web26, er ändert URLs und Gestalt seiner Websites27, seine Geschäftsadressen28 und schließlich sein kaufmännisches Unternehmen (persönliche Haftung)29.

Es galt also erwiesen, dass der Berliner Rechtsanwalt Sebastian Wörner für seinen Mandanten Karsten Rohde gelogen hat, um einen mündlichen Vertrag abzuschreiten. Zwei Hochstapler, ein Immobilienmakler mit gefälschtem Doktor und ein Winkeladvokat mit künstlich aufgebauschter Kanzlei, die auch vor Gericht lügen. Das Groteske daran ist, dass sie damit dennoch in erster Instanz am Amtsgericht Mitte in Berlin durchkamen30 – was in einem anderen Artikel zu erörtern ist.

2.2. Es folgte ein schreiender Richter, der Prozessbetrug fördert, weil auch er dadurch Vorteile hat

Jedenfalls ging es dann in die zweite Instanz, die vom grotesken Ablauf der Vorinstanz schon gehört zu haben schien. In besagter mündlicher Verhandlung vor dem Landgericht Berlin mit dem Einzelrichter Michael Reinke, der es nicht für notwendig erachtete, sich zunächst vorzustellen, sondern inkognito in media res ging, teilt der Anwalt Sebastian Wörner nunmehr mit, der Vertag sei doch geschlossen worden und fügt jetzt neu hinzu, sein Mandant habe sich ein Rücktrittsrecht vorbehalten. Damit gab er in der Gerichtsverhandlung zu, in seinem außergerichtlichen Schriftsatz sowie in der Vorinstanz entgegen der Wahrheitspflicht im Zivilprozess aus § 138 I ZPO gelogen zu haben – und tischt gleichzeitig wieder eine neue Geschichte auf. Ferner gibt er dadurch zu, hinsichtlich seiner Klage betrogen zu haben – eine strafbare Handlung: Prozessbetrug. Zudem ist er nunmehr beweispflichtig hinsichtlich der neuen Tatsachenbehauptung, dass sich sein Mandant ein Rücktrittsrecht vorbehalten habe – die im Zuge von § 116 BGB mit einer doppelten Beweislast einhergeht. Hier lässt sich freilich als Zwischenergebnis festhalten, dass der Berliner Rechtsanwalt Sebastian Wörner der fleischgewordene Beweis dafür ist, dass Lügen auch im Recht kurze Beine haben. Und hier beginnen die Probleme mit dem Richter der 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin, Michael Reinke, der diesen Prozessbetrug geradezu zu fördern scheint, um auch sich damit die Arbeit zu erleichtern.

Eines der größten Probleme von Gerichtsverhandlungen in der Bundesrepublik Deutschland, inbesondere auch für Folgeinstanzen, ist das Protokoll, denn was nicht im Protokoll steht, hat für die Justiz quasi nicht stattgefunden. Die Federführung über das Protokoll hat der vorsitzende Richter selbst. Nun hat sich unter einigen arbeitsscheuen Richtern ein Verhalten breit gemacht, das ihnen die Durchsetzung eines Vergleichs erleichtert: Ignoranz. Bei einigen ist es echte Unwissenheit – ihr Geist vermag einfach nicht mehr herzugeben. Wiederum andere spielen den dummen Richter, um Rechtsunsicherheit vorzutäuschen und damit das etwaige Prozessrisiko für die im Recht stehende Partei dennoch zu unterstreichen. Der Grund: Die Justiz ist überlastet und ein Vergleich erspart dem Richter im Vergleich zur Abfassung eines Urteils eine Unmenge von Arbeit. Ob der Unverstand des Richters Michael Reinke nun echt oder gespielt sein mag, bei ihm zielt jedenfalls alles in der Verhandlung in eine Richtung – mit einem Muster, das wir von anderen Berichterstattern über ihn kennen.

Laut Ladung soll um 12 Uhr eine Unterlassungsklage gegen Karsten Rohde (mit dem Ziel es zu unterlassen, dass er wider besseren Wissens einen Dritten nach zweieinhalb Jahren plötzlich in einen Vertrag einbezieht und die Besitzverhältnisse des eigentlichen Mieters damit stört, § 862 I 2 BGB) und sodann um 12:30 Uhr die Räumungsklage, in der Sebastian Wörner für Karsten Rohde den Aufhebungsvertrag abstritt, verhandelt werden. Diese Terminierung ist zunächst auch schlüssig, denn wenn aus der Unterlassungsklage hervorgeht, dass es weder einen anderen Mieter noch Bürgen gibt, ist auch die passive Prozessfähigkeit dieser Partei in der Räumungsklage nicht gegeben. Zu Beginn der Verhandlung sagt jedoch Richter Michael Reinke entgegen der schriftlichen Anberaumung der Termine und dieser Logik schlicht:

„Wir ziehen mal die Räumungsklage vor.“

Wieder einer dieser Überraschungsmomente von Michael Reinke kurz vor der Verhandlung. In der Folge gibt der Richter den Sachverhalt unvollständig und fehlerhaft wieder, teilweise in absurder Naivität und voller Zirkelschlüsse. So trägt er die Bedenken vor, ob ein Mietaufhebungsvertrag zustande kommen könne, wenn der „Zweitmieter“ nicht anwesend war. Ihm wird entgegnet, um rechtlich korrekt31 einen Schritt vor dieser vorausgeschickten Annahme zu gehen, dass es nie einen Zweitmieter gab und dieser auch keine formwirksame Unterschrift geleistet habe. Michael Reinke entgegnet mit der Tautologie, dass für ihn eine Unterschrift eine Unterschrift sei.32 Das sieht das Bürgerliche Gesetzbuch allerdings etwas differenzierter (§ 126 I Alt. 1 BGB). Während Michael Reinke orientierungslos in seiner Akte blättert, wird ihm mitgeteilt, dass selbst für den Fall eines fiktionalen Zweitmieters in konkludenter Weise wirksam vertreten worden wäre, weil es auch zuvor (zumindest bis zum betrügerischen Einfall des Anwalts Sebastian Wörner und seines Mandanten Karsten Rohde) keinerlei Kontakt zu einem in Frage stehenden Zweitmieter gegeben habe (sog. Verdecktes Geschäft für den, den es angeht). Darauf antwortete der ansonsten sehr redselige und responsive Michael Reinke nichts.

Um 12:25 Uhr gibt der Prozessbevollmächtigte Sebastian Wörner entgegen vorheriger Einlassungen schließlich zu, dass ein mündlicher Aufhebungsvertrag mit besagtem Inhalt tatsächlich geschlossen wurde. Auf die Bitte an den Richter Michael Reinke, dies ins Protokoll aufzunehmen (§ 160 III ZPO), verneint dieser mit den Worten:

„Machen Sie sich mal keine Sorgen.“

Den Einwurf meines Prozessbevollmächtigten, was nun mit der Prozesskostenhilfe sei, beantwortet der Richter Michael Reinke mit:

„Das machen wir auch noch – später.“

Der Richter erhält den Hinweis, dass auch der Vermieter Karsten Rohde das Zustandekommen des Vertrags zugegben habe. Er frag, „wo“. Es wird erwidert, dass der Beweis in den Aufnahmeanlagen enthalten ist. Michael Reinke erheitert sich mit den Worten:

„Ah, in den Aufnahmen ...“

Sowie die Gesetze, scheinen auch die Beweismittel bei Michael Reinke auf Desinteresse zu stoßen. Michael Reinke wirft nun in einem fragwürdigen Zirkelschluss ein, dass der Aufhebungsvertrag doch bestritten werde – obwohl dies einige Minuten zuvor gerade vom Prozessbevollmächtigten Sebastian Wörner zugegeben wurde. Soviel zu „Machen Sie sich mal keine Sorgen“. Da der Richter nicht nur unvorbereitet, sondern auch überfordert zu sein scheint, erfolgt erneut die wörtliche Bitte den zugegebenen Aufhebungsvertrag ins Protokoll aufzunehmen:

„Nehmen Sie das doch bitte mal in das Protokoll auf.“

Daraufhin schreit Michael Reinke plötzlich (um 12:32 Uhr) lautstark auf:

„Nicht in diesem saloppen Stil. Nehmen Sie … Nimm das mal auf … Duzen wir uns?! ...“

Versuche von meinem Prozessbevollmächtigten und mir hier zu sagen, dass Michael Reinke nicht geduzt wurde, überschreit der Richter. Ein lächerliches Schauspiel, vor allem auch mit dem Umschwung in ein und demselben Satz. Der Richter Michael Reinke fährt drohend und immer noch schreiend fort mit:

„Wollen Sie, dass das hier so wird wie in der ersten Instanz? Wollen Sie das …?“

Der Richter scheint schon mitbekommen zu haben, was in der ersten Instanz am AG Mitte in Berlin mit unrechten Dingen gelaufen ist. Und er bricht endgültig mit den Gesetzen. Nachdem sich der Richter Michael Reinke gefangen hat, bringt er unmittelbar nach diesem Gefühlsausbruch einen Vergleich ins Spiel – in einem Ton, als sei wenige Sekunden zuvor nichts gewesen. Er sagt:

„Ein solcher käme natürlich auch mir gelegen.“

Meinem Prozessbevollmächtigten und mir wird unmitterbar hiernach Zeit gegeben, über die Rückzahlung von 1.800 EUR, die der Richter willkürlich festlegt, als Bestandteil eines Prozessvergleichs nachzudenken. Gab es nach den Drohungen, Einschüchterungen, der Verweigerung von Protokollierungen und der Nichtbeantwortung von Prozesskostenhilfeanträgen durch den Richter Michael Reinke hier wirklich noch eine Wahl?

Natürlich nicht, denn gerade die durch den Richter geschaffene Zwangslage hilft ihm selbst. Das zeigt vor allem auch der weitere Verlauf bis zum Ende der Verhandlung. Während man dem Richter nur mitteilte, dass man zu einem Vergleich mit der vorgeschlagenen Summe bereit wäre, bestimmte er alles andere im Alleingang ohne jegliche Zustimmung. Hinsichtlich der Unterlassungsklage sowie der fiktionalen Zweitpartei, einem falschen Anspruchsgegner, sagt Michael Reinke auf ein Aber meines Prozessbevollmächtigten:

„Das machen wir gleich mit."

Machen wir das tatsächlich? Der Richter Michael Reinke macht in seinem Automatismus eher, was er möchte. Für die falsche, nicht einmal anwesende Partei schließt Michael Reinke eigenmächtig einen Vergleich, behandelt diese Partei ungeprüft als richtige Anspruchsgegnerin und setzt sie damit quasi rechtsschutzlos weiterhin zwei Betrügern aus. Versuche hier einzuschreiten, unterbricht der Richter und setzt seinen Durchbruch zu einem Vergleich fort.

Dem Richter am Landgericht Berlin Michael Reinke gebührt Applaus für diese Vorstellung mit einem klaren roten Faden, der unbeirrt zur Beugung des Rechts führt, nur um einen Vergleich aufzuerlegen. Doch manche Abkürzungen führen direkt in den Abgrund.

2.3. Die sofortige Beschwerde zum diktierten Vergleich, oder: Warum Beschwerden bei Rechtsbeugungen nichts bringen

Gegen Michael Reinkes Vorgehen und Prozessvergleich wurde die sofortige Beschwerde eingelegt, der Vergleich abgelehnt und hilfsweise angefochten sowie die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gerügt.33 Darauf erwiderte die 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin bzw. mittelbar Michael Reinke selbst mit Eingang an den Prozessbevollmächtigten vom 05.11.2018, und 10.11.2018 an mich, ablehnend:

„in der Sache Shajkovci u.a. ./. Rohde wird die Kammer auf die Eingabe vom 25. Oktober 2018 nichts veranlassen, da sich der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die - im Wesentlichen sachlich unzutreffenden - Angaben zum Vergleichsschluss in der übersandten Anlage nicht zu eigen gemacht hat. Die in der Anlage übersandten Anträgen wären allerdings selbst im Falle der Geltendmachung durch einen postulationsfähigen Vertreter ohne Erfolg in der Sache.“

Das heißt, der Beschwerde wird absolut nicht abgeholfen – selbst wenn sich der Prozessbevollmächtigte in einem erneuten Schriftsatz mit einem zusätzlichen Einzeiler klüger anstellt. Was hätte bei dieser Beschwerde sonst herauskommen sollen, wenn Michael Reinke hier doch gegen sich selbst entscheiden muss und damit sein Verhalten anderen offenbart. Stattdessen versucht er nun einen Vergleich zwangsweise aufzuerlegen. Hier ist wieder diese Schwachstelle im System: Der Richter soll gegen sich selbst entscheiden.

3. Über die Rechtswidrigkeit eines durch einen Richter auferlegten Vergleichs

Was sich der Berliner Richter Michael Reinke in dieser Verhandlung geleistet hat, zeugt nicht nur von fehlender Selbstbeherrschung, die seine Eignung für das Richteramt mehr als nur in Frage stellen, sondern von einem ziemlich bemitleidenswerten Verhalten. Der Richter hat sich als Diktator über Protokoll und Gerichtssaal aufgespielt, mit Drohgebärden eine Partei praktisch mundtot gemacht und dahingehend eingeschüchtert – vor allem auch mit Hinblick darauf, dass der Richter nicht einmal den Prozesskostenhilfeantrag beantwortete –, bloß allem zuzustimmen oder zu schweigen. Michael Reinkes Vorgehen entbehrt einer rechtsstaatlichen Grundlage. Es bricht in elementarer Weise mit Recht und Gesetz.

3.1. Ein aufgezwungener Vergleich ist verfassungswidrig (Art. 103 I GG)

Um mit dem rechtsstaatlich Erschütterndsten anzufangen: Michael Reinke hat verfassungswidrig gehandelt.

Der ordentliche Rechtsweg war mit der sofortigen Beschwerde erschöpft. Damit steht eine Verfassungsbeschwerde offen, für die das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG zuständig ist. Dabei ist die Monatsfrist gemäß § 93 I 1 BVerfGG zu beachten. Als Beteiligter des Verfahrens und Adressat des auferlegten Vergleichsschlusses ist man beschwerde- und prozessfähig sowie beschwerdebefugt (§ 90 I BVerfGG).34

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn man als Beschwerdeführer in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt ist (Art. 93 I Nr. 4a GG, § 95 I BVerfGG). In Betracht kommt hier das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 I GG. Im Wesentlichen wurde zu Art. 103 I GG durch das Bundesverfassungsgericht bereits vorgetragen:

„Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 84, 188 <190> m.w.N.; 86, 133 <144 ff.>). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet daher das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.“35

„Das Grundgesetz sichert rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren durch das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG. Rechtliches Gehör ist nicht nur ein "prozessuales Urrecht" des Menschen, sondern auch ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip, das für ein rechtsstaatliches Verfahren im Sinne des Grundgesetzes schlechthin konstitutiv ist (vgl. BVerfGE 55, 1 <6>). Seine rechtsstaatliche Bedeutung ist auch in dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie in Art. 47 Abs. 2 der Europäischen Grundrechte-Charta anerkannt. Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 9, 89 <95>). Rechtliches Gehör sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Insbesondere sichert es, dass sie mit Ausführungen und Anträgen gehört werden.
Dementsprechend bedeutsam für den Rechtsschutz ist die Möglichkeit der Korrektur einer fehlerhaften Verweigerung rechtlichen Gehörs. Erst die Beseitigung eines solchen Fehlers eröffnet das Gehörtwerden im Verfahren. Dann steht der Weg zum Gericht nicht nur formal offen. Dies schafft einen wesentlichen Teil der Rechtfertigung dafür, dass der Gesetzgeber es den Beteiligten zumutet, die Entscheidung gegebenenfalls ohne weitere Korrekturmöglichkeit hinzunehmen (siehe oben I 2 b). Nicht nur die individualrechtssichernde, sondern auch die über den Einzelfall hinausreichende objektivrechtliche Bedeutung der Gehörsgarantie ist eine wesentliche Grundlage der Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats und der Erwartung an die Bürger, sich zur Streitbeilegung auf das Gerichtsverfahren einzulassen.
Art. 103 Abs. 1 GG steht daher in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie (vgl. BVerfGE 81, 123 <129>). Diese sichert den Zugang zum Verfahren , während Art. 103 Abs. 1 GG auf einen angemessenen Ablauf des Verfahrens zielt: Wer bei Gericht formell ankommt, soll auch substantiell ankommen, also wirklich gehört werden. Wenn ein Gericht im Verfahren einen Gehörsverstoß begeht, vereitelt es die Möglichkeit, eine Rechtsverletzung vor Gericht effektiv geltend zu machen.“
36

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Die Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfGE 69, 141 <143 f.>).“37

Unter Berücksichtung dieser Grundsätze halten die angegriffenen Beschlüsse (Vergleich) einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht Berlin in der Besetzung von Michael Reinke hat einerseits in seiner Ladung das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers nach § 141 ZPO angeordnet, gleichzeitig aber diese Partei während der Verhandlung aktiv zum Schweigen gebracht und gegen die Verfahrensgrundsätze zur Protokollierung aus § 160 ZPO verstoßen. So bestimmt § 160 III Nr. 4 ZPO:

„Im Protokoll sind festzustellen ... die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht“;

Und § 160 IV ZPO:

„Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.“

Der Richter hat jedoch nichts, was die ZPO zwingend vorschreibt, in das Protokoll aufgenommen.

Der Berschwerdeführer wurde durch das Gericht nicht nur nicht gehört, sondern aktiv im Verfahren durch Einschüchterungen benachteiligt („Wollen Sie, dass das hier so wird wie in der ersten Instanz? Wollen Sie das …?“). Die Handlungen des Richters waren objektiv unmissverständlich darauf ausgerichtet, eine Partei zu benachteiligen. Durch diese Taktik sollte wohl um jeden Preis einen Vergleich herbeigeführt werden.

Gerichte sollen grundsätzlich nach § 278 I ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. Das Gericht hat als verbindendes Element zwischen den Parteien zu agieren, die dadurch im Sinne der Vergleichsdefinition aus § 779 BGB durch das gegenseitige Nachgeben zu einer Einigung kommen. Dieser Handlungsrahmen wird jedoch gesprengt, wenn das Gericht derartige Umstände in einem Verfahren schafft, die einer Partei prozessual und finanziell keine andere Möglichkeit als die Zustimmung zu einem Vergleich aufdrängen.

Zudem erteilt selbst die Bereitschaft einer Partei zu einem Vergleich oder zu einem Einzelpunkt eines Vergleichs dem Gericht keine Generalvollmacht zur selbstständigen Bestimmung aller Einzelheiten oder der Miterledigung verbundener Verfahren. Gerade deshalb trennt die ZPO zwischen dem Vorschlag des Gerichts und der anschließenden Annahme durch die Parteien (§ 278 VI ZPO). Ein zwar vom Gericht, aber nicht von allen Streitparteien getragener Prozessvergleich hat daher kaum Aussicht auf Bestand.

Im Ergebnis ist daher ein schwerwiegender Eingriff in Art. 103 I GG zu bejahen.

Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Einzelrichter Michael Reinke hat sich im Verfahren weit von rechtsstaatlichen Grundsätzen entfernt. Die Entscheidungen und Handlungen des Richters sind objektiv willkürlich. Das Gericht in Besetzung des Einzelrichters hat sich in dem Verfahren von der Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 III GG), der Richter von seinem Eid (§ 38 I DRiG) gelöst.

3.2. Ein auferlegter Vergleich ist prozesswidrig (§ 278 ZPO)

Um mit dem Naheliegendsten fortzusetzen: Michael Reinkes Verhalten ist nicht nur verfassungswidrig, es ist auch prozesswidrig.

Der Richter versucht etwas durchzusetzen, was schon nicht wirksam zustande gekommen ist. Ein Vergleich nach § 278 VI 1 Alt. 2 ZPO kann nur durch Annahme des schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts mit Schriftsatz der Parteien wirksam geschlossen werden.38

§ 278 ZPO - Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich
(VI) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. [...]

Der Bundesgerichtshof führte zum doppelten Schriftsatzerfordernis bereits aus:39

„Dem Berufungsgericht kann noch darin gefolgt werden, dass der Vergleichsvorschlag des Gerichts der Schriftform genügt. Zwar wurde der Vorschlag zunächst vorläufig auf Tonträger gemäß § 160a Abs. 1 ZPO aufgezeichnet. Doch ist dadurch, dass die Aufzeichnung in das vom Vorsitzenden und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterzeichnete Protokoll (§ 160a Abs. 2; § 163 Abs. 1 ZPO) übertragen worden ist, das Schriftformerfordernis gewahrt (ebenso Nungeßer, AR-Blattei SD 160.9, Rn. 467 (Stand: November 2005); dies., NZA 2005, 1027, 1030 f.).“

Soweit passt Michael Reinkes Vergleichsvorschlag. Allerdings begeht er – in Ansehung der Umstände wohl bewusst – denselben Fehler wie auch schon das Berufungsgericht in ebenjenem Fall vor dem BGH:40

Der erkennende Senat teilt allerdings in Übereinstimmung mit der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2012, 882 [OLG Hamm 13.01.2012 - I-9 U 45/11]) und Stimmen in der Literatur (Assmann in Wieczorek/Schütze, aaO Rn. 89; Reichold in Thomas/Putzo, aaO, § 278 Rn. 15; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 278 Rn. 17a; PG/Geisler, ZPO, 7. Aufl., § 278 Rn. 19; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., § 278 Rn. 63; Kontusch, NJ 2012, 474; ebenso Elzer in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2. Aufl., § 36 Rn. 27) nicht die Meinung des Berufungsgerichts, wonach die zu Protokoll des Gerichts erklärte Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags durch die Klägerin ebenfalls dem Formerfordernis nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Fall 2 ZPO genügte.

Ausgehend vom Wortlaut verlangt die Vorschrift eine Erklärung der Partei durch Schriftsatz. Die Niederschrift einer mündlichen Erklärung der Partei zu Protokoll genügt dafür nicht. Diese bietet zwar Beweis dafür, dass die Erklärung von der betreffenden Partei mit dem protokollierten Inhalt abgegeben worden ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juni 2014 - VI ZR 394/13, VersR 2014, 1018 Rn. 15; vom 9. November 1993 - VI ZR 248/92, NJW 1994, 799, 800). Das Protokoll stellt aber eine schriftliche Erklärung des Gerichts über Förmlichkeiten und Inhalt einer mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme dar. Es ist nicht die schriftliche Erklärung der Partei.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit der Einfügung des § 278 Abs. 6 ZPO zwar ein Vergleichsschluss außerhalb der mündlichen Verhandlung in einem schriftlichen Verfahren ohne Wahrnehmung eines Termins erleichtert werden (BT-Drucks. 14/4722, S. 61, 82). Eine rechtliche Möglichkeit für die einzelne Partei, zu Protokoll eine Zustimmungserklärung zu einem Vergleichsvorschlag abzugeben, dem die Gegenpartei innerhalb gesetzter Frist mit Schriftsatz zustimmen kann, sollte allerdings mit der Neuregelung nicht eröffnet werden.

Gegen eine solche Absicht des Gesetzgebers, die im Gesetzestext auch keinen Niederschlag gefunden hat, spricht der Umkehrschluss aus der Regelung in § 269 Abs. 2 Satz 2 ZPO über die Prozessbeendigung durch Klagerücknahme. Für die Zurücknahme der Klage lässt das Gesetz ausdrücklich die Einreichung eines Schriftsatzes oder die Erklärung in der mündlichen Verhandlung genügen. Dementsprechend ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO im Protokoll eine in mündlicher Verhandlung erklärte Zurücknahme der Klage festzustellen. Eine derartige Regelung fehlt aber für die Erklärung der Partei, einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag anzunehmen.

Beim Abschluss eines Prozessvergleichs ist außerdem im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs und der Parteien grundsätzlich Formstrenge geboten. Sie verlangt klare Abgrenzungen. Ein gerichtlicher Vergleich ist als verfahrensbeendigende Prozesshandlung und als Vollstreckungstitel deshalb nur wirksam, wenn er nach den maßgeblichen gesetzlichen Formvorschriften geschlossen worden ist. Die Schaffung einer von Gesetzes wegen prozessrechtlich nicht vorgesehenen Möglichkeit eines gerichtlichen Vergleichsabschlusses würde zu Rechtsunsicherheit führen.“

Dass, wie der Bundesgerichtshof prophezeit hat, beim Abschluss eines Prozessvergleichs im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs und der Parteien grundsätzlich Formstrenge geboten ist, beweist hier der Berliner Richter Michael Reinke. Ihm wurde sogar die Nichtannahme in der Rüge schriftlich angezeigt, die er dennoch, wohl um sich vor der Preisgabe der Verfahrensfehler zu schützen (vgl. 2.2.), schlicht unbegründet mit den Worten „im Wesentlichen sachlich unzutreffend“41 unbeachtet ließ (Verstoß gegen Art. 103 I GG). Gesetz und höchstrichterliche Rechtsprechung sind hier jedenfalls anderer Ansicht als der Einzelrichter.

Der Vergleich ist damit unwirksam.

3.3. Ein rechtswidriger Vergleich lässt sich nicht halten (§ 779 BGB, § 123 BGB, § 138 BGB)

Um das Nächste anzuschließen: Michael Reinkes Vorgehen ist nicht nur verfassungs- und prozesswidrig, es ist auch rechtswidrig.

Der Prozessvergleich hat eine Doppelnatur42: er ist Prozessvertrag, durch den die prozessuale Situation verändert wird, sowie materiellrechtlicher Vertrag nach § 779 BGB, durch den die Parteien ihre Rechtsbeziehungen in Bezug auf den Streitgegenstand oder auch darüber hinaus regeln.43 § 779 BGB definiert:

§ 779 BGB – Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

Beide Verträge sind untrennbar miteinander verbunden und wirken in verschiedenster Weise aufeinander; der BGH führte hierzu aus:44

„Der Prozessvergleich hat eine rechtliche Doppelnatur. Er ist zum einen Prozesshandlung, durch die der Rechtsstreit beendet wird und deren Wirksamkeit sich nach verfahrensrechtlichen Grundsätzen bestimmt. Dazu ist er ein privates Rechtsgeschäft, für das die Vorschriften des materiellen Rechts gelten und mit dem die Parteien Ansprüche und Verbindlichkeiten regeln (BGH, Urteil vom 30. September 2005 - V ZR 275/04, BGHZ 164, 190, 193 f. mwN; vgl. auch BGH, Urteile vom 18. Juni 1999 - V ZR 40/98, BGHZ 142, 84, 88; vom 3. Dezember 1980 - VIII ZR 274/79, BGHZ 79, 71, 74; vom 15. April 1964 - Ib ZR 201/62, BGHZ 41, 310, 311; vom 29. September 1958 - VII ZR 198/57, BGHZ 28, 171, 172; vom 10. März 1955 - II ZR 201/53, BGHZ 16, 388, 390; OLG Hamm, NJW-RR 2012, 882 [OLG Hamm 13.01.2012 - I-9 U 45/11]). Prozesshandlung und privates Rechtsgeschäft stehen nicht getrennt nebeneinander. Vielmehr sind die prozessualen Wirkungen und die materiell-rechtlichen Vereinbarungen voneinander abhängig (BGH, Urteile vom 30. September 2005 - V ZR 275/04, aaO, 194; vom 3. Dezember 1980 - VIII ZR 274/79, aaO). Der Prozessvergleich ist nur wirksam, wenn sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Vergleich als auch die prozessualen Anforderungen erfüllt sind, die an eine wirksame Prozesshandlung zu stellen sind. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, liegt ein wirksamer Prozessvergleich nicht vor; die prozessbeendigende Wirkung tritt nicht ein (BGH, Urteil vom 30. September 2005 - V ZR 275/04, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. März 1955 - II ZR 201/53, aaO). Das gilt auch für den Prozessvergleich im Sinne des § 278 Abs. 6 ZPO (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 82; BAGE 120, 251 Rn. 15; OLG Hamm, NJW-RR 2012, 882; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 278 Rn. 79; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 794 Rn. 2 f.).“

Der Vergleichsvertrag kommt nach den allgmeinen Regeln (§§ 145 ff. BGB, §§ 164 ff. BGB) zustande.45 Hier hat sich der Richter Michael Reinke quasi selbst eine Vollmacht für eine bzw. zwei Parteien (für den falschen Anspruchsgegner) erteilt, also vollmachtlos gehandelt, und für diese einen Vergleich geschlossen – den er vorher selbst vorgeschlagen hat, und der unwirksam ist, und der nicht zulasten Dritter gehen kann, wie auf den falschen Beklagten46. Wohin soll dieses Wirrwarr ohne Rechtsgrundlage führen? Dem Richter wurden in der Beschwerde die Mängel angezeigt, unter denen sein vermeintlicher Prozessvergleich entstand und dass dieser keinen Bestand hat.

Hier kommt noch die Arglist des Prozessbevollmächtigten Sebastian Wörner hinzu, der – nachdem er schon bei seiner Kanzleibezeichnung hochstapelte, außerhalb und innnerhalb des Prozesses betrog (vgl. 2.1. f.), sowie mehrfach falsch Tatsachenbehauptungen aufstellte – auch hier der Lüge nicht gerade abgewandt war. Als der Richter Michael Reinke einen fiktionalen (heißt ungeachtet der Mängel sowie des geschlossenen Aufhebungsvertrages) Mietschuldenstand zur Orientierung an eine Rückzahlungssumme ermitteln wollte, warf Sebastian Wörner eine Summe ein. Auf Nachfrage, wie er auf diese Summe komme, zitiert er einen Kontoauszug des beklagten Wohnungseigentümers, „Dr. h. c.“ Karsten Rohde, der nunmehr unter Metropole Living GmbH handelt. Die Summe hat er indes aus einer falschen Spalte entnommen. Ihm ist daher vorzuwerfen, auch hier durch diese arglistige Täuschung die Grundlage zur Orientierung einer Rückzahlung für einen Vergleich künstlich in die Höhe getrieben zu haben. Mit Hinblick auf die vorgegangen Täuschungen des Sebastian Wörner sind diese Handlungen weniger Irrtümer als bewusste Täuschungen – zumal es gegen den Autor ging, der den zu diesem Zeitpunkt schon veröffentlichten Aufsatz zu Sebastian Wörners Treiben geschrieben hat. Jedenfalls wurde der Vergleich auch deshalb wegen arglistiger Täuschung (§ 123 I BGB) mit ex tunc Wirkung des § 142 Abs. 1 BGB angefochten.47

Im Zusammenhang zu § 123 I BGB eröffnet auch die schreiende Drohgebärde („Wollen Sie, dass das hier so wird wie in der ersten Instanz? Wollen Sie das …?“) des Richters Michael Reinke die Anfechtung, die hier genutzt wird.48

§ 123 BGB - Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

Aus den Umständen, die der Richter geschaffen hat, um einen Prozessvergleich durchzubringen, geht schließlich auch die Sittenwidrigkeit des Vergleichs hervor, § 138 I BGB. Die von Michael Reinke geführte mündliche Verhandlung sowie der in dieser durchgedrückte Vergleich verletzen durchaus das Gerechtigkeits- und Anstandsgefühl aller moralisch und gerecht Denkenden, zumal sie gegen geltendes Recht verstoßen.

§ 138 BGB - Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Vergleich ist deshalb in vierlei Hinsicht nicht zu halten.

Die Folgen von Mängeln beim Prozessvergleich sind:49 Fehler des prozessualen Vertrages lassen die prozessualen Wirkungen des Vergleiches entfallen, so dass der Prozess nicht beendet wird und keine Vollstreckbarkeit eintritt. Ob auch die materiellrechtliche Seite des Vertrages von der Nichtigkeit erfasst wird, ist nach § 139 BGB zu ermitteln. Fehler des materiellen Vertrages bewirken grundsätzlich auch die Nichtigkeit des prozessualen Vertrages. Insbesondere entfällt nach h. M. die Prozessbeendigung, so dass der alte Prozess noch rechtshängig ist.

Der durch den Richter Michael Reinke auferlegte Prozessvergleich ist im Ergebnis nichtig. Der Prozess ist noch rechtshängig.

3.4. Strafanzeige wegen Rechtsbeugung nach § 339 StGB gegen den Richter

Um mit den Konsequenzen abzuschließen: Michael Reinkes Vorgehen ist nicht nur verfassungs-, prozess- und rechtswidrig, es ist auch strafbar.

§ 339 StGB bestimmt:

§ 339 StGB - Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Der Bundesgerichtshof hat zur Rechtsbeugung ausgeführt:50

„Nach ständiger Rechtsprechung stellt nicht jede unrichtige Rechtsanwendung eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB dar. Nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege soll unter Strafe gestellt sein. Rechtsbeugung begeht daher nur der Amtsträger, der sich bewußt und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt.“

Das Bundesverfassungsgericht fügte ferner an:51

„Die einschränkende Auslegung des § 339 StGB, nach der sich ein Richter einer Rechtsbeugung nur schuldig mache, wenn er sich ‚bewusst in schwer wiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt‘ (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - 2 StR 479/13 -, BGHSt 59, 144 <147 Rn. 9> m.w.N.), wahrt die Unabhängigkeit des Richters. Weil dem Richter die besondere Bedeutung der verletzten Norm für die Verwirklichung von Recht und Gesetz im Tatzeitpunkt bewusst gewesen sein muss, ist sichergestellt, dass eine Verurteilung nicht schon wegen einer - sei es auch bedingt vorsätzlichen - Rechtsverletzung erfolgt, sondern erst dann, wenn der Richter sich bei seiner Entscheidung nicht allein an Gesetz und Recht orientiert.“

Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands gilt:52

„Der Täter des § 339 Abs. 1 StGB muss also einerseits die Unvertretbarkeit seiner Rechtsansicht zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben; andererseits muss er sich der grundlegenden Bedeutung der verletzten Rechtsregel für die Verwirklichung von Recht und Gesetz bewusst gewesen sein (vgl. MünchKomm/Uebele, StGB, 2. Aufl. § 339 Rn. 64). Bedingter Vorsatz reicht für das Vorliegen eines Rechtsverstoßes aus; Bedeutungskenntnis im Sinn direkten Vorsatzes ist hinsichtlich der Schwere des Rechtsverstoßes erforderlich. Diese Differenzierung trägt dem berechtigten Anliegen Rechnung, einerseits den Verbrechenstatbestand der Rechtsbeugung nicht auf jede - später möglicherweise aufgehobene oder als unzutreffend angesehene - 'nur' rechtsfehlerhafte Entscheidung anzuwenden, andererseits aber ein sachwidriges Privileg für Richter auszuschließen, die unter bedingt vorsätzlicher Anwendung objektiv unvertretbarer Rechtsansichten bei der Entscheidung von Rechtssachen Normen verletzen, deren grundlegende - materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche - Bedeutung für die Rechtsordnung im Allgemeinen oder für die zu entscheidende Sache ihnen bewusst ist.“

Der Richter Michael Reinke hat sich in objektiv schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. Bereits die Umstände der durch ihn geleiteten mündlichen Verhandlung haben die Regeln der Zivilprozessordnung außer Kraft gesetzt (siehe 2.2.). Zu diesem Zeitpunkt hat er sich – schon seinem Tonfall nach – gegen eine Partei gestellt und sie an der echten Partizipation in der Verhandlung gehindert. Spätestens mit der sofortigen Beschwerde und der in ihr genannten Abhilfemöglichkeiten hätte der Richter Gelegenheit gehabt, unter Anwendung des Rechts (Art. 103 I GG, § 278 ZPO, §§ 779, 123, 138 BGB) einzulenken; stattdessen zwang er einer Partei seinen Vorschlag eines Prozessvergleich einschließlich der mit ihr verbundenen Vollstreckungsmaßnahmen weiterhin auf. Dem Richter ist deshalb im Ergebnis nicht vorzuwerfen, Recht falsch angewendet zu haben, sondern mit dem Recht dahingehend gebrochen zu haben, es zulasten einer Partei überhaupt nicht angewendet zu haben (Willkür).

Unter Zugrundelegung von § 339 StGB sowie der restriktiven53, höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu, ist Michael Reinke deshalb vorzuwerfen, sich der Rechtsbeugung strafbar gemacht zu haben.

Ich erstatte deshalb Strafanzeige gegen Michael Reinke, Richter am Landgericht Berlin, wegen Rechtsbeugung nach § 339 StGB.

Über den Fortgang wird berichtet.

3.5. Strafanzeige wegen Beihilfe zum Prozessbetrug gegen den Richter (§§ 263, 27 StGB)

Hinzu kommt, dass dem Richter Michael Reinke Beihilfe zum Prozessbetrug bzw. Beihilfe zum versuchten Prozessbetrug anzulasten ist.

In der vom Richter geleiteten mündlichen Verhandlungen gab der Anwalt der Gegenseite Sebastian Wörner zu, im Verfahren hinsichtlich des Zustandekommens des mündlichen Vertrages gelogen zu haben.54 Dabei bestimmt § 138 I ZPO für den Zivilprozess ausdrücklich:

§ 138 ZPO - Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

Der Zweck der von § 138 ZPO liegt darin, dass im Zivilverfahren – anders als im Strafverfahren, in dem der zugrundeliegende Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln ist – das Gericht vom Vortrag der Parteien abhängig ist. Die Norm soll daher vor allem Prozessbetrug zulasten einer Partei verhindern.55

Die Literatur führt zu den Verstoßen gegen § 138 ZPO aus:56

„Ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht ist die bewusste Behauptung unwahrer Tatsachen, ebenso das Verschweigen bekannter Tatsachen, deren Vortrag für die begehrte Entscheidung erforderlich ist (sog. Halbwahrheit), sowie das eigener Überzeugung widersprechende Bestreiten. Ob die Partei die betreffende Tatsache für erheblich hält, ist ohne Belang (BGH, 31.05.2011 - XI ZR 369/08). Die Wahrheitspflicht geht zwar nicht so weit, den Gegner von der Darlegungslast zu befreien, ihm bekannte Einwendungen darf der Kl aber nicht übergehen. Ebenso muss er vortragen, dass der Beklagte eine Einrede erhoben hat. Dass die Partei sich durch wahrheitsgemäßen Vortrag einer Straftat oder Unehrenhaftigkeit bezichtigen müsste, berechtigt sie nicht zu wahrheitswidrigem Behaupten oder Bestreiten.“

Hinsichtlich der Folgen der Verletzung der Wahrheitspflicht aus § 138 ZPO gilt:57

„Die Lüge kann als Prozessbetrug strafbar sein (RGSt 69, 49; 70, 82; 72, 113) und nach erfolgter Verurteilung (§ 581) die Restitutionsklage (§ 580) begründen. Der Prozessbetrug ist unerlaubte Handlung nach § 263 StGB iVm § 823 II, § 826 BGB (RGZ 95, 310; 165, 28; 168, 12; BGHZ 13, 71; 26, 391; BGH NJW 64, 349 u 64, 1672).“

„Eine Klage auf Schadensersatz kann begründet sein, da der Prozessbetrug eine unerlaubte Handlung iSv § 263 StGB iVm § 823 II, 826 BGB darstellt.“58

Die Klage des Prozessbevollmächtigten Sebastian Wörner war damit darauf ausgerichtet, für seinen Mandanten Karsten Rohde auf dem Klageweg eine unrechtmäßige Vermögensverschiebung zu erwirken. Im Prozess bekam der Richter Michael Reinke sowohl schriftsätzlich durch die Beweismittel als auch unmittelbar in der mündlichen Verhandlung (vgl. 2.2.) durch das Eingeständnis des Sebastian Wörner mit, dass die Klage des Karsten Rohde und seines Prozessbevollmächtigten Sebastian Wörner auf die Vorspiegelung falscher Tatsachen fußt. Gleichwohl lies dies der Richter unbeachtet und veranlasste darauf aufbauend einen Vergleich, in dem gerade diese Vermögensverschiebung stattfinden soll. Als man sich gegen diesen Vergleich wandte, versuchte der Richter Reinke abseits des bestehenden Rechts diesen Vergleich willkürlich durchzudrücken (vgl. 2.3.).

Zum Prozessbetrug hat der BGH ausgeführt:59

„Die vorhandene Rechtsprechung und Literatur befasst sich vor allem mit der umgekehrten Fallkonstellation einer Täuschung des Gerichts durch den Kläger im Wege der Einreichung einer Klageschrift oder anderer Schriftsätze, die unwahre Behauptungen enthalten. Dabei wird zum Teil bereits mit dem Einreichen eines Schriftsatzes mit unrichtigen Tatsachenbehauptungen ein Versuchsbeginn angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1974 - 1 StR 553/73, bei Dallinger MDR 1975, 194, 197; BayObLG, Urteil vom 23. Februar 1995 - 5 StRR 79/94, NJW 1996, 406, 408 [BayObLG 23.02.1995 - 5 St RR 79/94]; zustimmend Tiedemann in LK-StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 279 und Satzger in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Aufl., § 263 Rn. 336), zum Teil erst bei Kenntnisnahme des Richters von der unrichtigen Behauptung (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 22. Dezember 1981 - Ws 472/81, NStZ 1982, 247). Eine andere Ansicht nimmt Versuchsbeginn erst bei Abschluss der täuschenden Einwirkung auf den Richter an, was der Fall sei, wenn in der mündlichen Verhandlung gemäß § 128 Abs. 1, § 137 Abs. 3 Satz 1 ZPO auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen werde (vgl. MüKoStGB/Hefendehl, 2. Aufl., § 263 Rn. 823 mwN; Krell, JR 2012, 102, 108 f.). Wieder andere Autoren sehen beim Prozessbetrug den Versuchsbeginn erst mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung als gegeben an (vgl. Zaczyk in Festschrift für Krey, 2010, S. 485, 498; zustimmend Kindhäuser in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl., § 263 Rn. 376).

Gemäß § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Dabei ist der strafbare Versuch einer Tat (vorliegend gemäß §§ 22, 23 Abs. 1, § 263 Abs. 2 StGB) von der straflosen - vor dem Versuchsstadium liegenden - Vorbereitungshandlung abzugrenzen, die zwar bereits auf die Tatbestandsverwirklichung abzielt, dazu jedoch noch nicht unmittelbar ansetzt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein unmittelbares Ansetzen im Sinne des § 22 StGB stets gegeben, wenn der Täter ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - 3 StR 325/07, BGHR StGB § 22 Ansetzen 35 und Beschluss vom 7. August 2014 - 3 StR 105/14, NStZ 2015, 207; vgl. auch Fischer, StGB, 64. Aufl., § 263 Rn. 9). Bei einem mehraktigen Geschehen ist bei Betrug für das unmittelbare Ansetzen grundsätzlich diejenige Täuschungshandlung maßgeblich, die den Getäuschten unmittelbar zur irrtumsbedingten Vermögensverfügung bestimmen und den Vermögenschaden herbeiführen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 - 1 StR 540/10, NStZ 2011, 400, 401).

Wann danach ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung gegeben ist, kann nicht für alle Straftatbestände einheitlich bestimmt werden, sondern richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Tatbestandes, und ist für jedes Delikt gesondert zu bestimmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. März 2000 - 1 StR 60/00, NStZ 2000, 418; vom 20. September 2016 - 2 StR 43/16, NJW 2017, 1189 und vom 29. Januar 2014 - 1 StR 654/13, NJW 2014, 1463).“

Als Behilfe wird nach § 27 I StGB verstanden:

§ 27 StGB - Beihilfe
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Unter Beihilfe durch berufstypische Handlungen beim Betrug versteht der BGH folgendes:60

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Beihilfestrafbarkeit bei berufstypischen 'neutralen' Handlungen die folgenden Grundsätze zu beachten: Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets den 'Alltagscharakter'; es ist als 'Solidarisierung' mit dem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (BGH, Beschluss vom 20. September 1999 - 5 StR 729/98, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20; Urteile vom 22. Januar 2014 - 5 StR 468/12, wistra 2014, 176 und vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 112 ff.).“

Karsten Rohde und Sebastian Wörner haben die Rechtspflege als Vehikel dafür missbraucht, um einen Vermögensvorteil rechtswidrig zu erlangen – sie wussten, dass er ihnen nicht zusteht (vgl. 2.1. ff.). Obwohl der Richter Michael Reinke dies im Verfahren mitbekam, hat er sich mit ihnen solidarisiert und ist ihnen beigesprungen. Der Richter öffnet durch solche Beihilfehandlungen in einem Prozess die Rechtspflege für Kriminelle. Das Gericht schafft damit den Eindruck in der Bevölkerung, dass sich Lügen und Betrug vor Gericht auszahlen.

Dem Berliner Richter kann daher nach Maßgabe von Gesetz, Literatur und höchstrichterlicher Rechtssprechung zur Last gelegt werden, sich wegen Beihilfe zum Prozessbetrug nach §§ 263 I, 27 I StGB strafbar gemacht zu haben.

Ich erstatte deshalb gegen Michael Reinke Strafanzeige wegen Beihilfe zum Prozessbetrug.

Über den Fortgang dieser Strafanzeige wird berichtet.

4. Die Folgen dieses Falles

Solche Geschichten aus der Justiz sind dafür da, damit sowohl die Bevölkerung als auch der Staat Lehren aus ihnen zieht und Folgen daraus ableitet.

4.1. Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter der 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin

Parallel zu seiner strafrechtlichen Heranziehung, werde ich die Dienstenthebung des Richters Michael Reinke anregen. In subjektiver Hinsicht eignet sich der Richter charakterlich nicht für das Amt, das eine nüchterne und unvoreingenommene Prüfung von Recht und Sachverhalt und die Anwendung von geltendem Recht erfordert. Dem steht der Richter mit seinem labilen Wesen und seinen willkürlichen Handlungen entgehen. In objektiver Hinsicht hat er im Rahmen seiner Amtsführung mit dem Recht gebrochen; die Allgemeinheit wird ihm nicht mehr vertrauen. Hinsichtlich dieses besonderen Vertrauensverhältnisses der Allgemeinheit in das Richteramt hob der BGH hervor:61

„Wenn das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Amtsführung des Richters unheilbar zerstört ist, kommt als Disziplinarmaßnahme nur die Entfernung aus dem Dienst in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2001 - RiSt (R) 1/00, NJW 2002, 834, 837; vgl. zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Falle der Entfernung eines Beamten aus dem Dienst auch BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2000 - 1 D 46.98, Buchholz 235 § 82 BDO Nr. 6).“

Diese Dienstaufsichtbeschwerde wird sowohl dem Landgericht Berlin als auch der Senatsverwaltung für Justiz zugehen.

4.2. An das Bundesministerium der Justiz und die Fraktionen im Bundestag – Evaluation von § 169 GVG

Richter wie Michael Reinke sind der Beweis dafür, dass § 169 GVG in seiner jetzigen Gestalt völlig unzureichend ist. Am 18. April 2018 trat das Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren (EMöGG) in Kraft. Die Bundesregierung schreibt hierüber auf ihrer Webseite:

„Damit wird das seit 1964 bestehende Verbot von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen von Gerichtsverhandlungen und von Urteilsverkündungen moderat gelockert.“

Das Wort „moderat“ ist hierbei Beschönigung und Übertreibung, denn es handelt sich bei diesem Gesetz um einen zahnlosen Tiger an der Leine der Richter (§ 169 IV GVG). Damit entscheidet letztlich der Richter, ob „das seit 1964 bestehende Verbot von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen von Gerichtsverhandlungen und von Urteilsverkündungen moderat gelockert“ wird – oder nicht. Zudem sind Ton- und Filmaufnahmen auch weiterhin nur bei den obersten Gerichten, in besonderen Fällen und nur für die Entscheidungsverkündung zulässig. Die Literatur begegnet dem Gesetz daher insgesamt sehr kritisch.62 So wird vorgetragen:63

„Richter stehen kraft ihres Amts bei öffentlichen Sitzungen im Blickfeld der Medienöffentlichkeit. Ein rechtliches Interesse, in ihrer Person nur durch die in der Sitzung Anwesenden wahrgenommen zu werden, ist angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für ein rechtsstaatliches Gerichtsverfahren regelmäßig nicht anzunehmen, so das BVerfG (Beschl. v. 21. 07. 2000, Az.1 BvQ 17/00, NJW 2000, 2890).
Dennoch liegt der Grund für die zaghafte Erweiterung in der Rücksichtnahme auf Bedenken der Richterschaft. Deutsche Richter haben ein skeptisches Medienbild und wollen nicht gezwungen werden, vor Kameras zu sprechen. Ihrer Lobby gelang es, diese Medienscheu nach vorn zu rücken. Mit unanfechtbaren Ermessenentscheidungen können Richter die Lockerungen ausbremsen - oder aber sich offen zeigen für zeitgemäße Medienpräsenz auch der Gerichte.“

Der Gesetzgeber verkennt in Gänze die Bedeutung von Aufnahmen in Gerichtsverhandlungen. Für ihn ist § 169 GVG vor allem ein Mittel zur Unterhaltung der Bevölkerung, eine neue Art, um Schauprozesse zu führen:

  • § 169 I 3 GVG: Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden.
  • § 169 II 1 GVG: Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt.
  • § 169 III 1 GVG: Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen.

Die Probleme der Bevölkerung in Gerichtsverhandlungen

  • spielen sich indes in den unteren Instanzen ab,
  • in denen kein wissenschaftlicher Anspruch besteht und die Fehler geschehen,
  • die Aufnahmen für Folgeinstanzen64 und Betroffene notwendig machen.

Aufnahmen im Gerichtssaal sollten daher kein fakultatives Recht eines Richters sein, sondern Obligatorium des Rechtsstaates zur Wahrung seiner Rechtspflege und zum Schutze seiner Bevölkerung. Lediglich in einem zweiten Schritt kann die Veröffentlichung der Aufnahmen unter weiteren Bedingungen gestellt werden, etwa zum Schutze von Persönlichkeitsrechten.

Der Fall Michael Reinke soll daher dem Bundesministerium der Justiz und den Fraktionen im Bundestag als Beispiel für die geplante Evaluation von § 169 GVG dienen.

4.3. Wiederaufnahme des Verfahrens

In diesem Fall ist der Prozessvergleich von Gesetzes wegen nichtig und der Prozess noch rechtshängig.65 In anderen Fällen kann die Restitutionsklage die Wiederaufnahme des Verfahrens ermöglichen.

§ 580 ZPO - Restitutionsklage
Die Restitutionsklage findet statt:
1. wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3. wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4. wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5. wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6. wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7. wenn die Partei
a) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Alternativ kann auch die Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO in Betracht gezogen werden.

4.4. War der Richter Reinke befangen?

Der Vorwurf, Prozessen voreingenommen zu begegnet, ist nicht neu gegen den Richter Michael Reinke.66 § 42 ZPO bestimmt:

§ 42 ZPO - Ablehnung eines Richters
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Typische Fallgruppen der Befangenheit, die in diesem Fall zumindest offensichtlich zutreffen, sind:

  • willkürliche Terminierung;67
  • Mittelbare Beteiligung des Richters am Rechtsstreit und eigenes Interesse am Prozessausgang;68
  • Interessenwahrnehmung für eine Partei;69
  • Verstöße gegen das Sachlichkeitsgebot;70
  • Verstoß gegen das prozessuale Gleichbehandlungsgebot;71
  • Unsachliches Verhalten und unangemessene Äußerungen;72
  • Kundgabe negativer Stimmungen (Gereiztheit, Ungeduld, Unmutsäußerungen);73
  • Verfahrensmängel und Willkür, Behinderung in der Ausübung der Parteirechte, willkürliche Benachteiligung;74
  • jede Verkürzung des rechtlichen Gehörs;75
  • Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Parteien durch Druckausübung;76
  • Ausübung unangemessenen Vergleichsdrucks bis hin zur widerrechtlichen Drohung;77
  • Verfahrensgestaltung zum Abschneiden von Parteirechten;78
  • grobe Verfahrensverstöße, unsachgemäße Verfahrensleitung, Untätigkeit;79
  • Häufung prozessualer Fehler;80
  • leichtfertiger Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen und schwerwiegende Vernachlässigung verfassungsrechtlich geschützter Grundwerte;81
  • Beeinträchtigung des richterlichen Vertrauensverhältnisses;82
  • Entfaltung von unangebrachtem, die Grenzen von § 139 ZPO missachtendem richterlichen Aktivismus;83
  • Praktizieren von schnellem („kurzen“) Prozess ohne Eingehen auf die Besonderheiten des Einzelfalls;84
  • Verstöße gegen die Entscheidungsfreiheit der Partei durch Druckausübung, “Einschüchterung und Bevormundung.85

Möglich wären noch Gründe, die nicht offenkundig sind, etwa weil sie auf persönlicher Ebene liegen. Gegen Michael Reinke spricht im Ergebnis jedenfalls eine Latte von offen zu Tage geförderten Befangenheitsgründen.

4.5. Zum Schluss die Hochstapler und Betrüger

Der Berliner Immobilienmakler Karsten Rohde wurde bereits wegen der Nutzung eines gefälschten Doktors nach § 132a StGB überführt. Damit hat er schon seinen Charakter und seine Bereitschaft zu Betrugshandlungen offengelegt. Hinzu kommt nun, dass er sich wegen eines versuchten Betrugs (§§ 263 I, II, 22, 23 StGB) und eines vollendeten Prozessbetrugs (§§ 263 I StGB) verantworten muss. Sein prozessbevollmächtigter Anwalt Sebastian Wörner, der bereits die Öffentlichkeit mit einer falschen Kanzleibezeichnung in die Irre führte und dies bis zum Ende leugnete, ist vorzuwerfen, ihm Beihilfe zum versuchten Betrug (§§ 263 I, II, 22, 23, 27 StGB) sowie Beihilfe zum Prozessbetrug (§§ 263 I, 27 StGB) geleistet zu haben.

Die überlastete Berliner Justiz (siehe Folgepunkt) hat hier gerne dort weggeguckt, wo sie eigentlich auftragsgemäß hinsehen sollte. Die Öffentlichkeit wird das nicht tun.

5. Handlungshinweise und Lehren zu Vergleichen und Verhandlungen vor Gericht

Für Bürger lassen sich aus dieser Geschichte folgende Schlüsse ziehen:

5.1. Prozess öffentlich machen

Das derzeit vorherrschende Staatswesen fußt auf dem Subordinationsverhältnis86 zwischen Staat und Bürger, heißt der Bürger ist des Staates Untertan87. Das ist eine mittelalterliche Vorstellung, die damit bis in die Gegenwart gilt. Aus jener Zeit stammt auch der Begriff der Kammer, in denen Recht gesprochen wurde. Auch die Gefahren der Verhandlungen in solchen abgeschlossenen Kammern aus jener Zeit leben damit bis heute fort – wie hier eindrucksvoll durch den Richter bewiesen. Der natürliche Feind dieses dunklen Kammerndenkens ist die Öffentlichkeit. Sie schütz den Einzelnen und die Allgemeinheit vor Willkür und bringt die Gesellschaft in einer offenen Diskussion insgesamt weiter (vgl. 1.). Sie ist der einzige Weg, um Unrecht wirksam und nachhaltig aufzudecken. Während der Staat und sein Machtapparat den Einzelnen schnell und mittels verschiedener Weisen zum Schweigen bringen kann, hat in der Öffentlichkeit jede einzelne, negative Aktion eine Reaktion zur Folge, die die Nachricht nur noch mehr verbreitet (sog. Streisand-Effekt). Die Mittel, die zum Bestreiten dieses öffentlichen Weges einer neuen Gerichtsöffentlichkeit genutzt werden können, sind heute im digitalen Zeitalter vielfältig (z. B. ein Artikel, Video, Presse etc.). In jedem Falle kann Unrecht nur bekämpft werden, wenn es aufgedeckt wurde und die Öffentlichkeit so überhaupt die Möglichkeit erhält, darüber zu erfahren, Gedanken zu entwickeln und Handlungen abzuleiten. Wenn deshalb in einem Gerichtsprozess etwas nicht mit rechten Dingen gelaufen ist oder Recht gebeugt wurde, dann ist kein privates Problem, sondern Sache der Öffentlichkeit, dem Bedeutungskern einer Republik.88

Dieses öffentliche Vorgehen hier verhindert unter anderem auch, dass die überforderte Berliner Justiz89, insbesondere die Staatsanwaltschaft als selbsternannte „Kapelle auf der sinkenden Titanic“90, ein paar für unzählige Fälle vorformulierte und vor allem unbegründete Textbausteine als vermeintlichen Hinderungsgrund für eine Strafverfolgung sendet.91 Weil Personal fehlt, bringen Berliner Staatsanwälte weniger Verfahren zur Anklage; im Jahr 2017 wurden es nur 21 Prozent der Ermittlungsverfahren.92 So heißt es in einem Artikel der ZEIT:93

„Ein Staatsanwalt, seit mehr als 20 Jahren im Dienst, sagt, es gebe Kollegen, die einen Teil ihrer Verfahren ungesehen einstellen, die Täter also laufen lassen. 'Die betrachten das als eine Form von Notwehr, um von den Aktenbergen nicht erdrückt zu werden.' In Wahrheit unterhöhlen sie aber den Rechtsstaat.“

Gleichzeitig zeigen fast alle Strafkammern des Landgerichts Berlin ihre Überlastung an.94 Und die Berliner Polizei, der es an allem fehlt, macht nach eigenen Bekundungen nur noch das Nötigste.95 Wiederum aus der Senatsverwaltung für Justiz heißt es, dass man nicht so schnell handeln könne, wie es nötig wäre.96 Doch auch in der restlichen Bundesrepublik sieht es nicht besser aus.97 Und das Recht? Es verabschiedet sich endgültig. Genauso wie die Verbrecher, die sich ungestraft, vielleicht gar ermutigt, an das nächste Opfer wenden können. Der Staat zerlegt sich selbst.

5.2. Keinen Prozessvergleich eingehen

In einem der gängigsten Kommentare zur ZPO steht hinsichtlich des Zwecks eines Prozessvergleichs:98

Die durch das ZPO-RG 2002 neu gestaltete Vorschrift hebt noch deutlicher als das frühere Recht den Auftrag an die Zivilgerichte hervor, auf eine einvernehmliche Bereinigung des zwischen den Parteien bestehenden Konflikts hinzuwirken. Sie dient dem Ziel der ZPO-Reform, lang dauernde und ausufernde Prozesse zu vermeiden, darf aber nicht allein unter Entlastungsgesichtspunkten gesehen werden. Gesetzgeberisches Motiv war vielmehr auch die Erkenntnis, dass eine gütliche Streitbeilegung dem Rechtsfrieden nachhaltiger dienen kann als eine streitige Entscheidung (BTDrs. 14/4722, 62), weshalb die einverständliche Konfliktlösung‚ auch in einem Rechtsstaat grundsätzlich vorzugswürdig gegenüber einer richterlichen Streitentscheidung‘ ist (BVerfG NJW-RR 2007, 1073 = ZKM 2007, 128 ff.).

Dem kann freilich für den Idealfall zugestimmt werden. Allerdings ist dieser in der Rechtswirklichkeit eher selten. Bei den widerstreitenden Interessen, Entlastung der Justiz einerseits, einverständliche Konfliktlösung der Parteien andererseits, wird ersterem schon systembedingt der Vorzug gewährt. Gerichte profitieren zeitlich und monetär in nicht vergleichbarer Weise gegenüber der Abfassung einer Entscheidung. Und auch Rechtsanwälten wird durch die Einigungsgebühr ein Anreiz gegeben, hieran mitzuwirken. Hier gibt es eine Kollison von Interessen, die eigentlich auseinander gehen sollten. Zu kurz kommen dabei häufig die Interessen der Prozessparteien, für die nun auf „Biegen und Brechen“ ein Vergleich durchgesetzt werden soll, sowie die Rechtsordnung, an die sich möglicherweise eine der Parteien gehalten hat. Das Recht verwässert.

Unter Berücksichtung dieser derzeit bestehenden Rechtspraxis zu Prozessvergleichen kann der Partei, die sich redlich verhalten hat, eigentlich nur empfohlen werden, einen Prozessvergleich von vornherein, am besten schriftsätzlich, auszuschließen. Tut sie das nicht und folgt der Falle, nämlich der Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 141 ZPO – obwohl die Partei mit Erteilung einer besonderen Vollmacht nach § 141 III 2 ZPO dem nicht folgen muss –, versucht das Gericht irgendwie, etwa durch das Vorbringen vermeintlicher Gegenargumente oder der Kosten des Rechtsstreits, noch einen Vergleich zum Vorteil „aller“ hinzubekommen. Der vorliegende Fall zeigt jedenfalls, wie gefährlich das Instrument des Prozessvergleichs sein kann. Dieser Empfehlung, einen Vergleich kategorisch abzulehnen, steht das Prozessrisiko entgegen, dass vor allem in den ersten Instanzen abschreckend groß ist. Es gibt viele Faktoren, die auf das Prozessrisiko einwirken können: Land, Stadt, Gericht, Kammer, Richter, Intelligenz, Laune etc. Wer sich an das Gesetz gehalten hat, bekommt nicht gleichzeitig vor Gericht auch das aus dem Gesetz abzuleitende Recht.

5.3. Gerichtsverhandlung aufnehmen

Gerade weil Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland heißt, dass der Richter am Ende entscheidet, welches Gesetz tatsächlich angewandtes Recht ist, und in Verhandlungen alles passieren kann, was gerade nicht im Gesetz steht, lohnt es sich, privat eine Aufnahme der Gerichtsverhandlung zu machen. Das ist erlaubt, denn es handelt sich schon dem Gesetz nach um eine öffentliche Sache (§ 169 I 1 GVG) und § 169 I 2 GVG verbietet nur Aufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung. § 201 StGB findet also keine Anwendung. Allerdings sollte man dem Gericht das Aufnahmegerät oder Smartphone nicht unter die Nase binden, weil es im Rahmen der Sitzungspolizei nach § 176 GVG Aufnahmen wohl99 verbieten kann. Die Aufnahme könnte auch ein Dritter machen, etwa ein Zuschauer im Gerichtssaal. Die Aufnahme der Gerichtsverhandlung dient jedenfalls als Versicherung gegen allzu rechtsbrüchige Richter.

6. Zusammenfassung

Richter sind so mannigfaltig wie das Leben selbst. Es gibt solche, die sich durch eine nüchternde und präzise Arbeit allseits nichts als Respekt verdienen. Andere, die in einem Trott und ohne rechten Plan vor sich hin arbeiten, aber zumindest bestrebt sind, eine gewisse gesetzmäßige Ordnung dabei einzuhalten. Und es gibt solche Richter wie Michael Reinke, die sich durch einen mangelhaften Sachverstand, eine schlampige Arbeitsweise und einer für das Amt mehr als nur labilen Psyche geradezu aufdrängen. Richter wie Michael Reinke haben Mittel entwickelt, um Prozesse dort hinzuführen, wo sie sie haben wollen. Während der Vergleich vor allem für Parteien geschaffen wurde, nutzen ihn solche Richter, um Recht nach ihrem Willen zu beugen und dadurch Prozesse schnell zu einem Ende zu bringen. Michael Reinke ist auch entgegenzuhalten, dass dies nicht die erste Berichterstattung zu seinem sonderbaren Verhalten ist: wieder die gleichen Überraschungsmethoden, die gleiche Unbeherrschtheit, die gleichen wirren, fixen Ideen. Was käme wohl heraus, wenn man weitere Prozesse von Michael Reinke durchginge und Prozessbeteiligte befragte, die nicht die Möglichkeit haben, darüber öffentlich zu berichten?

Michael Reinke ist Richter in einer Stadt, in der die Staatsanwälte sagen, dass eine ordentlich funktionierende Rechtsstaatlichkeit faktisch nicht mehr gegeben ist:100 Berlin. Ein Bundesland, dessen facettenreiches Unvermögen mit dem von Venezuela verglichen wird.101 Diese Stadt ist als Hauptstadt zugleich Sinnbild für den Zustand der Justiz in der ganzen Republik. Wenn Teile von öffentlichen Bauten verkommen und diese irgendwann nicht mehr tragfähig sind, werden sie aus Sicherheitsgründen abgerissen. Hier geht um die Sicherheit der Bevölkerung vor einer nicht mehr intakten Justiz – und die Justiz als Gebäude und Abrissbirne in Personalunion. Recht und Gesetz sind in Deutschland zu allzu dehnbaren Begriffen geworden. Was in diesen Büchern steht, dem Code der Gesellschaft, den Zeilen, die unser Handeln und unsere Erwartung regeln, ist zu reiner Fiktion verkommen. Wie so häufig bei dieser Fiktion, steht im Gesetzbuch eine Idee. Die Idee, dass ein gegenseitiges Nachgeben der Parteien wieder Rechtsfrieden schafft. Einen nachhaltigen Frieden. In der Praxis steht jedoch die Verderbtheit einiger Richter. Richter, die diese Idee ausnutzen, um Parteien ihre Idee eines Friedens aufzuerlegen. Ein Diktat, das vor allem ihnen nutzt.

Um gegen diese pervertierte Art der Rechtsprechung, der Diktatur der Justiz, anzukämpfen, muss der moderne Bürger jene Mittel des 21. Jahrhunderts nutzen, die ihn wissender und vernetzter gemacht haben, jene Mittel, die alle Formen von Diktaturen fürchten: die Öffentlichkeit des Internets. In einem System, in dem der Betrug am Recht und am Bürger zum Gewöhnlichen geworden ist, bedarf es neuer und außergewöhnlicher Handlungen abseits der durch das System bereitgestellten Pfade.

Literaturverzeichnis
Zitierte Literatur: 
Weitere Literatur: 
  • Meinecke: Prozessbetrug durch wahrheitswidrigen Vortrag im Zivilprozess, NZWiSt 2016, 47